Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Hartmannsdorf
über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
zum Entwurf des Bebauungsplanes 2. Änderung „Gebiet Leipziger Straße/ Weststraße/ Limbacher Straße/ Feldstraße“ der Gemeinde Hartmannsdorf
Der Gemeinderat der Gemeinde Hartmannsdorf hat in öffentlicher Sitzung am 25.08.2022 den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gebiet Leipziger Straße/ Weststraße/ Limbacher Straße/ Feldstraße“ der Gemeinde Hartmannsdorf in der Fassung 07/2022 mit Planzeichnung im Maßstab 1:500 sowie die Begründung einschl. 5 Anlagen gebilligt und die Offenlage gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats beschlossen.
Zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die zukünftige Entwicklung des Gebietes wird der Bebauungsplan nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt. Die Bedingungen für die Anwendbarkeit sind erfüllt.
Der Entwurf mit Stand 07/2022 sowie die Begründung liegen im Zeitraum
vom 04.10.2022 bis zum 04.11.2022
in der Gemeindeverwaltung Hartmannsdorf, im Bauamt, Untere Hauptstraße 111, 09232 Hartmannsdorf während der nachfolgend genannten Sprechzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Montag von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr
Dienstag von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Donnerstag von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
Freitag von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr
Hier kann sich die Öffentlichkeit über die Ziele, Zweck und wesentliche Auswirkungen der Planungen unterrichten.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Entwurf von Jedermann schriftlich in der Gemeindeverwaltung oder während der Sprechzeiten mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB können die Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde Hartmannsdorf unter www.gemeinde-hartmannsdorf.de sowie auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingesehen werden.
Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Weinert
Bürgermeister
Bauamt Gemeinde Hartmannsdorf
Frau Weber