Ortsübliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB
3. Änderung des Bebauungsplans „Südhang“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Gemeinde Amtsberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.01.2026 die 3. Änderung des Bebauungsplans „Südhang“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 SächsGemO mit Beschluss-Nummer 70/01/2026 als Satzung beschlossen.
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Das Plangebiet ergibt sich aus nachfolgendem Übersichtsplan.
Das Plangebiet befindet sich in der Gemeinde Amtsberg auf einer Teilfläche des ehemaligen Flurstücks 80/20 (neu: 80/29) der Gemarkung Dittersdorf. Ziel ist die Schaffung einer Wohnbaufläche.
Der Bebauungsplan und die Begründung werden im Bauamt der Gemeinde Amtsberg, Zimmer 14, während der üblichen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Im Bebauungsplan wird auf Technische Regeln (z.B. DIN -Vorschriften) verwiesen. Diese Vorschriften werden ebenso während der üblichen Öffnungszeit zu jedermanns Einsichtnahme am vorgehend benannten Ort zur Einsichtnahme vorgehalten.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Eine etwaige Verletzung von Formvorschriften der SächsGemO oder aufgrund dieser erlassenen Vorschriften bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Amtsberg, den 16.02.2026
Sylvio Krause
Bürgermeister
Herr Haase
Tel. 037209/6790