Die Stadt Reichenbach im Vogtland macht als erfüllende Gemeinde im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft für die Gemeinde Heinsdorfergrund Folgendes bekannt:
Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Inkrafttreten des Bebauungsplanes der Gemeinde Heinsdorfergrund „An der Voigtsgrüner Straße“ im Ortsteil Hauptmannsgrün
Der Gemeinderat der Gemeinde Heinsdorfergrund hat am 12.07.2021 den Bebauungsplan „An der Voigtsgrüner Straße“ im Ortsteil Hauptmannsgrün in der Fassung vom 01.07.2021, bestehend aus Teil A Planzeichnung, Teil B Textliche Festsetzungen, Teil C Hinweise als Satzung beschlossen.
Die Erteilung der Genehmigung durch das Landratsamt Vogtlandkreis erfolgte mit Bescheid, Akz. 621.4160-221-2022/1 BPL Voigtsgr. Str. Hauptmannsgrün, vom 23.02.2022 und wird hiermit gemäß §10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan der Gemeinde Heinsdorfergrund „An der Voigtsgrüner Straße“ im Ortsteil Hauptmannsgrün mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung
Montag 9:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr.
Freitag 9:00 - 12:00 Uhr
und
Montag, Donnerstag 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr.
Mittwoch und Freitag geschlossen
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet unter
https://www.reichenbach-vogtland.de/bauen-wohnen/stadtplanung/bauleitplanung/bauleitplanung-in-kraft/
sowie
https://www.heinsdorfergrund.de/inhalte/gemeinde_heinsdorfergrund/_inhalt/gemeindeverwaltung/bauleitplanung/in-kraft/in-kraft
eingestellt sowie über das
www.bauleitplanung.sachsen.de
zugänglich gemacht.
Auf die Verletzung von Vorschriften sowie über die Rechtsfolgen nach § 215 BauGB wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden:
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39-42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Reichenbach im Vogtland, den 25.04.2022
Raphael Kürzinger
Oberbürgermeister