Bebauungsplan Stadt Bad Schandau Beschluss

2. Änderung des Bebauungsplanes „Kurklinik Ostrau“ der Stadt Bad Schandau OT Ostrau

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 27.06.2025 bis 26.06.2026
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Kurklinik Ostrau“ der Stadt Bad Schandau OT Ostrau gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Bad Schandau hat mit Beschluss-Nr. 2025/BSch/0016 in öffentlicher Sitzung vom 19.03.2025 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Kurklinik Ostrau“ der Stadt Bad Schandau OT Ostrau in der Fassung vom 03.03.2025 bestehend aus Planzeichnung Teil A (zeichnerische Festsetzungen) und Teil B (textliche Festsetzungen) als Satzung beschlossen.

Die Genehmigung der 2. Änderung des Bebauungsplans „Kurklinik Ostrau“ wurde mit Verfügung des Landkreises Sächsische Schweiz - Osterzgebirge als höhere Verwaltungsbehörde vom 23.05.2025, AZ: 0004-14.6.28-621.4-030.030-02.2 erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird die Erteilung der Genehmigung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Kurklinik Ostrau“ hiermit öffentlich bekannt gemacht. Durch die Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplans „Kurklinik Ostrau“ der Stadt Bad Schandau OT Ostrau in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Kurklinik Ostrau“ der Stadt Bad Schandau OT Ostrau kann mit der Begründung einschließlich der Anlagen in der Stadtverwaltung Bad Schandau, Dresdner Straße 3, 01814 Bad Schandau, (Zimmer 134) zu den Sprechzeiten

Montag: 9 bis 12 Uhr
Dienstag: 9 bis 12 Uhr und 13.30 bis 18 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9 bis 12 Uhr und 13.30 bis 16 Uhr
Freitag: 9 bis 12 Uhr

von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden. Termine außerhalb der Dienstzeiten können telefonisch vereinbart werden.

Der Bebauungsplan mit der Begründung einschließlich Anlagen wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet auf der Homepage der Stadt Bad Schandau unter www.bad-schandau.de (Rathaus & Politik) eingestellt und über das zentralen Landesportal Bauleitplanung unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Kurklinik Ostrau“ der Stadt Bad Schandau OT Ostrau zu unterrichten und sich innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung zu äußern.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlischt ein aufgrund von Vermögensnachteilen gemäß §§ 39 bis 42 BauGB entstandener Anspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

T. Kunack
Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  • die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  • Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  • vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Bad Schandau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 des § 4 Abs. 4 der SächsGemO sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

T. Kunack
Bürgermeister

Kontakt

V. Hergesell, Bauverwaltung

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Satzung
  • Gutachten
  • Begründung
  • Geotechnisches Gutachten
  • Geotechnisches Gutachten

Informationen

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