Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Inkrafttreten der Satzung der ehemaligen Gemeinde Syrau über den Bebauungsplan Gewerbliche Umnutzung ehemalige Gärtnereifläche „Alte Gärtnerei Syrau“
Bekanntmachung der Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB
wegen Fristablaufs (Genehmigungsfiktion)
Der Gemeinderat der Gemeinde Rosenbach/Vogtl. hat am 01.08.2019 in öffentlicher Sitzung die Satzung der ehemaligen Gemeinde Syrau über den Bebauungsplan Gewerbliche Umnutzung ehemalige Gärtnereifläche „Alte Gärtnerei Syrau“, bestehend aus den Festsetzungen der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung beschlossen. Die Begründung mit integrierter Grünordnungsplanung und Umweltbericht wurde gebilligt.
Die Genehmigung durch das Landratsamt Vogtlandkreis trat mittels Fiktion am 25. 01. 2020 ein. Mit Schreiben der Genehmigungsbehörde vom 10.02.2020 (Az: 621.4300-221-BP Alte Gärtnerei Syrau) wurde dies bestätigt. Damit gilt die Genehmigung wegen Fristablauf nach
§ 6 Abs.4 Satz 4 BauGB als erteilt und war in angemessener Zeit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Da dies jedoch nicht erfolgte, war ein Bestätigungsbeschluss durch den Gemeinderat erforderlich, welcher in der öffentlichen Sitzung am 02.07.2020 gefasst wurde.
Der Satzungsbeschluss, der Bestätigungsbeschluss und die Genehmigung mittels Fiktion werden hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung der ehemaligen Gemeinde Syrau über den Bebauungsplan Gewerbliche Umnutzung ehemalige Gärtnereifläche „Alte Gärtnerei Syrau“ in Kraft.
Die Satzung der ehemaligen Gemeinde Syrau über den Bebauungsplan Gewerbliche Umnutzung ehemalige Gärtnereifläche „Alte Gärtnerei Syrau“ einschließlich der Begründung mit integrierter Grünordnungsplanung und Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung, kann nach § 10 Abs. 4 BauGB bei der Gemeindeverwaltung Rosenbach/Vogtl. - Bauamt, Zimmer 11, Bernsgrüner Straße 18, 08539 Rosenbach/Vogtl. während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Dienststunden: Montag 09.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Dienstag 09.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch 09.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 09.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr
Die in Kraft getretene Satzung der ehemaligen Gemeinde Syrau über den Bebauungsplan Gewerbliche Umnutzung ehemalige Gärtnereifläche „Alte Gärtnerei Syrau“ und die zusammenfassende Erklärung wird gem. § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Rosenbach/Vogtl. unter www.rosenbach.de und auf dem LANDESPORTAL Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erforderlichen Umfang sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Rosenbach/Vogtl. - Bauamt, Bernsgrüner Straße 18, 08539 Rosenbach/Vogt. geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Rosenbach/Vogtl., den 03.07.2020
Michael Frisch
Bürgermeister Siegel