Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes
„Kubschütz, Flurstück-Nr. 30, Gemarkung Scheckwitz“
in der Fassung vom 24. Januar 2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Kubschütz hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.03.2024 unter Beschluss 193/2024 den Vorentwurf des Bebauungsplanes „Kubschütz, Flurstück-Nr. 30, Gemarkung Scheckwitz“ in der Fassung vom 24. Januar 2024 gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen jeweils in der (Vorentwurfs-)Fassung vom 24.01.2024 verfügbar:
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Kubschütz, Flurstück-Nr. 30, Gemarkung Scheckwitz“ und die vorliegenden umweltbezogenen Informationen werden in der Zeit vom 15.04.2024 bis zum 21.05.2024 in der Gemeindeverwaltung Kubschütz (Mittelweg 3, 02627 Kubschütz) während der Dienstzeiten zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit ausgelegt.
Dienstzeiten sind:
Di: 9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do: 9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr: 9:00 Uhr - 12:00 Uhr
Während der Auslegungsfrist haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Planentwurf und zur Erörterung der Planung.
Parallel dazu ist eine Einsichtnahme über das Beteiligungsportal Bauleitplanung des Landes Sachsen möglich.
Anregungen und Bedenken können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 4a Absatz 5 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Entsprechend § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag gemäß § 47 VwGO unzulässig ist, soweit der Antragsteller nur Einwendungen geltend macht, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Kubschütz, 06.04.2024 Olaf Reichert, Bürgermeister
Herr Bürgermeister Olaf Reichert E-Mail: sekretariat@gemeinde-kubschuetz.de