Bebauungsplan Stadt Markkleeberg Beschluss

Gewerbegebiet Seenallee

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 18.03.2026 bis 17.03.2027
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Markkleeberg hat am 21. Januar 2026 den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Seenallee“, welcher die Flurstücke 151/6, 151/7, 151/8, 151/12, 151/13, 151/14, 151/15 und 151/16 sowie einen Teil des Flurstücks 226/23 der Gemarkung Großstädteln umfasst, bestehend aus der Planzeichnung vom 10. Dezember 2025 und den textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen (Beschluss Nr. 133-17/2026). Die Begründung mit Umweltbericht vom 10. Dezember 2025 wurde gebilligt. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist in der Anlage zeichnerisch dargestellt.

Der Beschluss des Bebauungsplans wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Seenallee“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jede Person kann den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in der Stadtverwaltung Markkleeberg im Stadtplanungsamt, Raschwitzer Straße 34a, 04416 Markkleeberg während der folgenden Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Dienstag:         9 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr
Mittwoch:          9 - 12 Uhr
Donnerstag:     14 - 18 Uhr
Freitag:            9 - 12 Uhr

Der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ist zudem auf der Internetseite der Stadt Markkleeberg sowie über das zentrale Internetportal des Landes einsehbar (https://mitdenken.sachsen.de/1061999).

Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Kontakt

Herr Alexander Müller
E-Mail: spa@markkleeberg.de

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