Der Stadtrat der Stadt Markkleeberg hat am 21. Januar 2026 den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Seenallee“, welcher die Flurstücke 151/6, 151/7, 151/8, 151/12, 151/13, 151/14, 151/15 und 151/16 sowie einen Teil des Flurstücks 226/23 der Gemarkung Großstädteln umfasst, bestehend aus der Planzeichnung vom 10. Dezember 2025 und den textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen (Beschluss Nr. 133-17/2026). Die Begründung mit Umweltbericht vom 10. Dezember 2025 wurde gebilligt. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist in der Anlage zeichnerisch dargestellt.
Der Beschluss des Bebauungsplans wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Seenallee“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jede Person kann den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in der Stadtverwaltung Markkleeberg im Stadtplanungsamt, Raschwitzer Straße 34a, 04416 Markkleeberg während der folgenden Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
Dienstag: 9 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr Mittwoch: 9 - 12 Uhr Donnerstag: 14 - 18 Uhr Freitag: 9 - 12 Uhr
Der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ist zudem auf der Internetseite der Stadt Markkleeberg sowie über das zentrale Internetportal des Landes einsehbar (https://mitdenken.sachsen.de/1061999).
Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Herr Alexander Müller E-Mail: spa@markkleeberg.de