Bebauungsplan Gemeinde Oßling Öffentliche Auslegung

Genehmigung Bebauungsplan "Mischgebiet Am Sandberg"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 04.12.2023 bis 10.12.2023
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Planzeichnung

Der Gemeinderat Oßling hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.09.2023 den Bebauungsplan „Mischgebiet Am Sandberg“ Oßling in der Fassung vom Juni 2023 als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan wurde durch das Landratsamt Bautzen, Bauaufsichtsbehörde, mit Bescheid vom 17.11.2023 – Aktenzeichen 621.41.P1324– genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Mischgebiet Am Sandberg“und die Begründung von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Oßling, Schulstraße 10. 01920 Oßling, während der Dienststunden:

Montag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 14.00 Uhr einsehen.

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der Bebauungsplan ist ebenfalls auf der Homepage der Gemeinde Oßling unter www.ossling.de (Aktuelles) sowie im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de einsehbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Bernsdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Oßling, 28.11.2023

Johannes Nitzsche

Bürgermeister

Kontaktperson

Frau Martina Himmer
E-Mail: himmer@ossling.net

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