Bebauungsplan Gemeinde Parthenstein Beschluss

Genehmigung des Bebauungsplans „Betonsteinwerk Pomßen“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.08.2023 bis 14.08.2024
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Planzeichnung

Der vom Gemeinderat Parthenstein in der Sitzung am 31.05.2023 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Betonsteinwerk Pomßen“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), wurde mit Schreiben vom 02.08.2023, AZ.PG06/23 durch das Landratsamt des Landkreises Leipzig genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung der Genehmigung tritt die Satzung in Kraft. Das Plangebiet befindet sich im Westen der Gemeinde Parthenstein, nördlich der Ortslage Pomßen zwischen Parthe im Süden, Kiessee im Westen und Norden und der Großsteinberger Straße (S 49) östlich des Plangebiets. Es umfasst für das Betonsteinwerk die in der Gemarkung Pomßen liegenden Flurstücke 291/1 (tw.), 293/1, 294/1, 298 (tw.), 299, 300/b, 301 (tw.), 336/1 (tw.), 339 (tw.), 340/1 (tw.), 345/a (tw.), 462/2 und 462/5 auf einer Fläche von ca. 10,1 Hektar. Der Geltungsbereich für die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen umfasst Teile der Flurstücke 200/2, 202/2, 206/2, 207 und das Flurstück 563/1 in der Gemarkung Pomßen und befindet sich südlich der Ortslage Pomßen, östlich der Otterwischer Straße auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen. Der Geltungsbereich und die Lage der Kompensationsmaßnahmen sind in nachfolgender Abbildung dargestellt. Jedermann kann die Satzung mit der Begründung in den Räumlichkeiten der Gemeinde Parthenstein, Große Gasse 1, 04668 Parthenstein OT Großsteinberg, 1. Etage, zu den Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Satzungsunterlagen in das Internet eingestellt und sind unter https://parthenstein.net/verwaltung/bauleitplanung sowie über das zentrale Landesportal unter: https://buergerbeteiligung.sachsen.de/port al/bplan/startseite dauerhaft verfügbar. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Kontaktperson

Gemeinde Parthenstein
Bauamt
Christoph Lippold
Große Gasse 1
04668 Parthenstein OT Großsteinberg
E-Mail: bauamt@parthenstein.de

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