Vorhaben- und Erschließungsplan Stadt Görlitz Beschluss

VBP 38 - Einkaufsmarkt im ehemaligen Waggonbau Werk I - Inkrafttreten

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 19.08.2025 bis 18.08.2027
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Genehmigung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 38 „Einkaufsmarkt im ehemaligen Waggonbau Werk I“

Der vom Stadtrat der Stadt Görlitz am 16.04.2025 als Satzung beschlossene Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 38 „Einkaufsmarkt im ehemaligen Waggonbau Werk I“ in der Fassung vom 02.12.2021 mit redaktionellen Änderungen vom 06.04.2023, die Grundstücke Gemarkung Görlitz Flur 55, Flurstücke 152/2 teilweise, 153/3 teilweise, 153/4, 153/5 teilweise, 153/9, 153/12 teilweise, 153/16 teilweise, 153/17, 154 betreffend, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den Textlichen Festsetzungen (Teil B) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil C), wurde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde vom 03.07.2025, AZ.: 621.4-BLP-1644 genehmigt.

Die Genehmigung konnte erfolgen, weil der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist und dem BauGB, den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann die Satzung, die in der Satzung erwähnten DIN-Normen, DIN 18300, DIN 19731, DIN 4020/DIN EN 1997-2,  ihre Begründung inklusive des Umweltberichtes und die Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB in der Stadtverwaltung Görlitz, Amt für Stadtplanung, SG Städtebau, Hugo-Keller-Straße 14, während der Sprechzeiten

                                               Di                    9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

                                               Do                   9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

                                               Fr                    9:00 – 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Außerhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme unter Telefonnummer 03581 / 672145 vereinbart werden. Gleiches gilt für die Einsicht in die Abwägungsergebnisse zu anonym abgegebenen Stellungnahmen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.         die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.         Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die

            Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.         der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen

            Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.         vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

            a)  die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

            b)  die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde

                 unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,

                 schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Diese Bekanntmachung ist auch unter

https://www.goerlitz.de/Bekanntmachungen.html 

und im Landesportal Sachsen unter dem Link

https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/goerlitz/beteiligung/themen  einsehbar.

Diese Veröffentlichung erscheint am 19.08.2025 im Amtsblatt der Stadt Görlitz.

Görlitz, den 04.08.2025                                            

Siegel                                                                                                                   Stadt Görlitz

                                                                                                                             Der Oberbürgermeister

Kontakt

Marek Popielarz

Stadtverwaltung Görlitz

Amt für Stadtplanung

SG Städtebau

Hugo-Keller-Straße 14

02826 Görlitz

Tel. 03581 - 67 2633

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