Öffentliche Bekanntmachung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bergstadt Eibenstock zum Bebauungsplan „Ferienhäuser Bühlstraße, Sondergebiet Erholung“
Die am 1. Dezember 2022 vom Stadtrat der Stadt Eibenstock beschlossene 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Eibenstock in der Fassung vom November 2022 zum Bebauungsplan „Ferienhäuser Bühlstraße, Sondergebiet Erholung“ wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit der Verfügung des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 3. März 2023, AZ: 03473-2022-60, genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der geänderte Flächennutzungsplan am Tag der Bekanntmachung wirksam.
Jedermann kann das Planblatt 9. Änderung des FNP im Maßstab 1:2500 i.d.F. vom November 2022 mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus der Bergstadt Eibenstock, Bauamt, Rathausplatz 1, 08309 Eibenstock, während der Sprechstunden zu folgenden Zeiten:
Montag 9 Uhr – 12 Uhr und von 13 Uhr bis 14 Uhr,
Dienstag 9 Uhr – 12 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr,
Donnerstag 9 Uhr – 12 Uhr und von 13 Uhr bis 16 Uhr,
Freitag 9 Uhr – 12 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Planunterlagen werden zusätzlich nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB ins Internet eingestellt: www.eibenstock.de.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des geänderten Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Bergstadt Eibenstock unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Die Satzung gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der gemäß der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Eibenstock, 16. März 2023
Uwe Staab
Bürgermeister Siegel
Kati Gläser