Flächennutzungsplan Stadt Eibenstock Beschluss

9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Eibenstock in der Fassung vom November 2022

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 24.03.2023 bis 23.03.2024
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bergstadt Eibenstock zum Bebauungsplan „Ferienhäuser Bühlstraße, Sondergebiet Erholung“

Die am 1. Dezember 2022 vom Stadtrat der Stadt Eibenstock beschlossene 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Eibenstock in der Fassung vom November 2022 zum Bebauungsplan „Ferienhäuser Bühlstraße, Sondergebiet Erholung“ wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit der Verfügung des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 3. März 2023, AZ: 03473-2022-60, genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der geänderte Flächennutzungsplan am Tag der Bekanntmachung wirksam.

Jedermann kann das Planblatt 9. Änderung des FNP im Maßstab 1:2500 i.d.F. vom November 2022 mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus der Bergstadt Eibenstock, Bauamt, Rathausplatz 1, 08309 Eibenstock, während der Sprechstunden zu folgenden Zeiten:

Montag                 9 Uhr – 12 Uhr und von 13 Uhr bis 14 Uhr,

Dienstag               9 Uhr – 12 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr,

Donnerstag          9 Uhr – 12 Uhr und von 13 Uhr bis 16 Uhr,

Freitag                 9 Uhr – 12 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Planunterlagen werden zusätzlich nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB ins Internet eingestellt: www.eibenstock.de.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des geänderten Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Bergstadt Eibenstock unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Die Satzung gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der gemäß der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung des Flächennutzungsplanes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat und
  4. vor Ablauf der Jahresfrist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Bergstadt Eibenstock unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Eibenstock, 16. März 2023

Uwe Staab

Bürgermeister                                                                     Siegel

Kontaktperson

Kati Gläser

Gegenstände

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  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung

Informationen

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