Innenbereichssatzung Stadt Lichtenstein/Sa. Beschluss

2. Änderung Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Bernsdorf

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 03.06.2025 bis 31.12.2026
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Planzeichnung

Bekanntmachung

Satzungsbeschluss zur 2. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für das Gebiet der Gemeinde Bernsdorf einschließlich der Ortsteile Hermsdorf und Rüsdorf (Stand März 2025)

Der Gemeinderat der Gemeinde Bernsdorf hat in seiner Sitzung am 22.04.2025 die 2. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für das Gebiet der Gemeinde Bernsdorf einschließlich der Ortsteile Hermsdorf und Rüsdorf, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom März 2025, als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen und die Begründung in der Fassung vom März 2025 gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für das Gebiet der Gemeinde Bernsdorf einschließlich der Ortsteile Hermsdorf und Rüsdorf in Kraft.  Jedermann kann die 2. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit Begründung in der Gemeindeverwaltung Bernsdorf, Hauptstraße 170 in 09337 Bernsdorf zu den Öffnungszeiten und mit vorheriger Terminabsprache außerhalb der Öffnungszeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Montag         09:00 – 11:30 Uhr

Dienstag       09:00 – 11:30 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr

Mittwoch       geschlossen

Donnerstag   09:00 – 11:30 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Freitag         09:00 – 11:30 Uhr

Die 2. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung, bestehend aus Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom März 2025, sowie die Begründung in der Fassung vom März 2025 können gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB zusätzlich über das Internetportal der Gemeinde Bernsdorf www.bernsdorf-erzgebirge.de sowie über das Zentrale Landesportal www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsordnung:

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Bernsdorf, 24.04.2025

Roswitha Müller

Bürgermeisterin                                                                           Siegel

Kontakt

Gemeindeverwaltung Bernsdorf

Hauptstraße 170

09337 Bernsdorf

Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa.

Fachbereich Bauwesen

Badergasse 17

09350 Lichtenstein/Sa.

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  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
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  • Begründung
  • Gutachten

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