Bebauungsplan Stadt Radebeul Beschluss

Einfacher Bebauungsplan Nr. 92 "Fabrikstraße/Uferstraße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.06.2025 bis 31.12.2100
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Radebeul hat am 21.05.2025 mit Beschluss SR 33/25-24/29 nach Abwägung den erneuten Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 92 „Fabrikstraße/Uferstraße“ in der Fassung vom 08.01.2025 mit red. Ergänzungen vom 11.03.2025 gefasst.

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Radebeul hat bereits in seiner Sitzung am 16.03.2022 mit Beschluss SR 10/22-19/24 den Bebauungsplan Nr. 92 als Satzung beschlossen. Mit Bekanntmachung am 27.05.2022 im Radebeuler Amtsblatt 06/2022 trat dieser Bebauungsplan in Kraft. Am 09.08.2022 wurde ein Antrag auf Normkontrolle nach § 47 VwGO beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht - im Folgenden SächsOVG genannt - über die Gültigkeit der Satzung zum Bebauungsplan Nr. 92 „Fabrikstraße/Uferstraße“ vom 16.03.2022 gestellt. Mit Urteil vom 28.10.2024 Az.: 1 C 24/22 erklärte das SächsOVG den Bebauungsplan Nr. 92 „Fabrikstraße/Uferstraße“ der Großen Kreisstadt Radebeul vom 16.03.2022 für unwirksam. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Der Bebauungsplan Nr. 92 „Fabrikstraße/Uferstraße“ vom 16.03.2022 verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot und weist Ermittlungs- und Bewertungsdefizite hinsichtlich der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche auf. Die gerichtlich festgestellten Mängel des Bebauungsplanes wurden durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB behoben. Das bedeutet, dass ein erneuter Entwurf (Entwurf in der Fassung vom 08.01.2025) erarbeitet wurde und die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB und die der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Abwägungs- und Satzungsbeschluss wiederholt wurden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 92 wird begrenzt:

  • im Osten durch die Flurstücke 1512b und 1523/1 Gemarkung Kötzschenbroda
  • im Süden durch die Uferstraße
  • im Westen durch das Flurstück 1583/5 und die Kleingartenanlage Flurstück 1576/3, 1553 Gem. Kötzschenbroda
  • im Norden durch die Fabrikstraße

Das Plangebiet ist im beigefügtem Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung in der Planzeichnung zur Satzung (Teil A).

Der Bebauungsplan Nr. 92 „Fabrikstraße/Uferstraße“ in der Fassung vom 08.01.2025 mit red. Ergänzungen vom 11.03.2025 tritt mit der erneuten Bekanntmachung nach §10 Abs. 3 BauGB i.V.m. §214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 27.05.2022 in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht in der Stadtverwaltung Radebeul, Technisches Rathaus, Pestalozzistraße 8 in 01445 Radebeul bei Frau Wächtler (Zimmer 1.14) oder einem Vertreter während der Öffnungszeiten bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften, DWA-Regelungen und ähnliche Regelungen) können bei der Stadtverwaltung Radebeul, Technisches Rathaus, Pestalozzistraße 8 in 01445 Radebeul bei Frau Wächtler (Zimmer 1.14) oder einem Vertreter während der Öffnungszeiten ebenfalls eingesehen werden. Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ist gemäß §10a Abs. 2 BauGB ergänzend auch über das Internet unter www.radebeul.de/bebauungsplan und über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich.

Hinweis nach §44 BauGB:

Es wird auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis nach §215 BauGB:

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Radebeul unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis nach §4 Abs. 4 SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 S. 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Radebeul, den 22.05.2025

Wendsche

Oberbürgermeister

Kontakt

Fr. Wächtler

Stadtentwicklungsamt

Große Kreisstadt radebeul

Pestalozzistraße 8

01445 Radebeul

Gegenstände

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  • Planzeichnung
  • Rechtsplan mit Textlichen Festsetzungen
  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Zusammenfassende Erklärung

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