Öffentliche Bekanntmachung , Öffentliche Auslegung
Entwurf des Bebauungsplans „Wohnbebauung Unterer Steinberg Arnsdorf"
Der Gemeinderat von Arnsdorf hat in seiner Sitzung am 24.02.2021 den Beschluss zur Entwurfsbilligung und Offenlage des Bebauungsplans „Wohnbebauung Unterer Steinberg Arnsdorf“ gefasst. Voraussetzung für die Offenlage war die Unterzeichnung des Städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhabenträger.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende der Flurstücke 383/8, 77/8,77/9, 77/14, 77/17 und Teil von 77/10 der Gemarkung Arnsdorf.
Entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB wird der gebilligte Entwurf des Bebauungsplans „Wohnbebauung Unterer Steinberg Arnsdorf" in der Fassung vom 28.08.2020, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textlichen Festsetzungen (Teil B) und Begründung (Teil C) für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt, und zwar
vom 26.11.2021 bis einschließlich 11.01.2022
zu den Dienstzeiten im Bauamt der Gemeinde Arnsdorf, 01477 Arnsdorf, Bahnhofstraße 15,
1. OG, Beratungsraum.
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Arnsdorf vorgebracht werden. Es ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung erforderlich.
Zusätzlich sind die Planunterlagen zur Information in der Internetpräsentation der Gemeinde Arnsdorf unter www.gemeindearnsdorf.de/verwaltung/offenlegung-bauleitplanung einsehbar.
Nicht fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung zum Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Gleichzeitig zur Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt entsprechend § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Der Bebauungsplan wird im Verfahren nach § 13 b BauGB aufgestellt. § 13a BauGB gilt daher entsprechend. Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB wird das beschleunigte Verfahren angewendet. Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB entsprechend. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 wird von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und gemäß Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der Zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Frank Eisold
Bürgermeister
Frau Schöne