Vorhaben- und Erschließungsplan Stadt Meißen Öffentliche Auslegung

Entwurf vorhabenbezogener Bebauungsplan „Revitalisierung Quartier Fabrikstraße, Meißen-Cölln – Teil 1“

  • Status Beendet
  • Zeitraum 04.03.2024 bis 07.04.2024
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

vorhabenbezogener Bebauungsplan

„Revitalisierung Quartier Fabrikstraße, Meißen-Cölln – Teil 1“

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen hat in seiner Sitzung am 07.02.2024 aufgrund des § 12 BauGB den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Revitalisierung Quartier Fabrikstraße, Meißen-Cölln – Teil 1“ (Beschluss-Nr. 23/7/083) beschlossen.

Dieser Bebauungsplan dient der Revitalisierung der Gewerbebrache an der Fabrikstraße. Im Rahmen der „Quartiersentwicklung Meißen-Cölln" wird am Standort die Einordnung von Wohnnutzungen, Dienstleistungsflächen, Gewerbe und Einzelhandelsnutzungen angestrebt. Die Standortentwicklung entspricht dem Grundsatz zur Vermeidung der Neuinanspruch­nahme von Freiflächen (Innen- vor Außenbereichsentwicklung).

Im nördlichen Bereich des Quartiers soll die Ansiedlung der Einzelhandelsnutzung erfolgen. Am Standort soll in integrierter städtebaulicher Lage ein moderner und leistungs­fähiger Einzelhandelsstandort für die kommunale Eigenversorgung etabliert werden. Dazu werden in erster Linie auf die Nahversorgung ausgerichtete Einzelhandelsnutzungen eingeordnet.

Ferner beschloss der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen in seiner Sitzung am 07.02.2024 die öffentliche Auslegung des Entwurfes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Revitalisierung Quartier Fabrikstraße, Meißen-Cölln – Teil 1“ (Beschluss-Nr. 23/7/083).

Das Plangebiet liegt östlich der Fabrikstraße und ist 3,3 ha groß. Das Gebiet, für das der vorhabenbezogene Bebauungsplan erstellt werden soll, umfasst Teile folgender Flurstücke der Gemarkung Cölln: 152/6 teilweise; 152/5; 184/6 teilweise.

Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird begrenzt:     

- im Westen durch die Fabrikstraße

- im Norden durch den OBI-Baumarkt

- im Osten durch den Langen Graben

- im Süden durch das DEKRA-Grundstück (Flucht).

Der räumliche Geltungsbereich ist im beiliegenden Planausschnitt vom 08.12.2023 dargestellt.

Im Flächennutzungsplan der Großen Kreisstadt Meißen vom Juni 2006 (angepasst im Dezember 2019) ist das Gebiet als gewerbliche Baufläche/Bestand dargestellt. Planungsziel ist die Einordnung von zwei Lebensmittelmärkten und einem Drogeriemarkt. Der Bebauungsplan schafft durch die planungsrechtlichen, grünordnungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen Baurecht und gewährleistet eine geordnete städte­bauliche Entwicklung. Er sichert zudem die Erschließung.

Um die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 BauGB für die Aufstellung der Bebauungspläne im Parallelverfahren zu schaffen, muss gleichzeitig der rechtswirksame Flächennutzungsplan im betreffenden Ausschnitt geändert werden in Sonderbaufläche Handel (Teil 1) und Verkehrsfläche Straße.

Gleichzeitig zum Planverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird die Umweltprüfung durchgeführt.

Öffentliche Auslegung

Bei der Öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung vorgestellt und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die öffentliche Auslegung zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
„Revitalisierung Quartier Fabrikstraße, Meißen-Cötln — Teil 1" erFolgt im Zeitraum


                          vom 04.03.2024 bis einschließlich 07.04.2024


durch Veröffentlichung der Unterlagen im Internet auf der Seite der Stadt Meißen unter
www.stadt-meissen.de/de/auslegungen.html sowie auf dem zentralen Landesportal
Bauleitplanung unter www.bauleitplanunq.sachsen.de.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die Unterlagen im o. g. Zeitraum im Baudezernat der Stadtverwaltung Meißen (Leipziger Straße 10, 01662 Meißen, Erdgeschoss Foyer rechts) zu folgenden Dienstzeiten einzusehen:

Montag, Mittwoch und Donnerstag 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
Dienstag                                                            8 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr
Freitag                                                               8 bis 12 Uhr

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können zu diesem Entwurf von jeder Person Stellungnahmen abgegeben werden. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 BauGB. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an baudezernat@stadt-meissen.de übermittelt werden.

Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen schriftlich an

Stadt Meißen

Baudezernat

Markt 1

01662 Meißen

zu senden oder während der Sprechzeiten im Baudezernat, Leipziger Straße 10, 01662 Meißen, Zimmer 118, zur Niederschrift vorzubringen oder abzugeben. Die Stellungnahmen müssen Namen, Vornamen und Anschrift der Einwendenden gut lesbar enthalten.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse, zustimmen. Diese Daten werden gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht ihnen gegenüber genutzt.

Werden Stellungnahmen nicht während der Veröffentlichungsfrist abgegeben, können diese bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Planunterlagen

Zu den Planunterlagen des Entwurfes gehören die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung mit den Anlagen und der Umweltbericht.

Es liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:

  • Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan        
    „Revitalisierung Quartier Fabrikstraße, Meißen-Cölln, Teil 1"

Dem Umweltbericht zum Entwurf des Bebauungsplans können Informationen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Fläche und Boden, Wasser, Luft/Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter entnommen werden.

Im Mittelpunkt des vorliegenden Umweltberichtes steht die Prüfung potenzieller, erheblicher Umweltauswirkungen der planerischen Neuausweisungen.

Wesentliche Ergebnisse der Umweltprüfung sind:

  1. Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Revitalisierung Quartier Fabrikstraße, Meißen-Cölln, Teil 1“ sind kompensationspflichtige Auswirkungen auf die Umwelt verbunden. Dies betrifft insbesondere die Überplanung der bestehenden Biotoptypen. Des Weiteren erfolgt durch Neuversiegelung ein Eingriff in die Schutzgüter „Boden“ sowie „Fläche“.
  1. Der vorhandene Biotopbestand eignet sich aufgrund der vorhandenen Störungen als Lebensraum für Tiere nur eingeschränkt. Dennoch gehen mit der Umsetzung der Planung Lebensräume verloren, insbesondere im Bereich des Offenlandes (Freibrüter, Nachtkerzenschwärmer, Zauneidechse). Lebensräume entlang des Langen Grabens werden zudem teilweise beeinträchtigt (alter Gehölzbestand als Quartier für Gehölzbrüter und Fledermäuse; Strukturen für Kleinsäuger und Biber). Im Ergebnis des separaten Artenschutzfachbeitrages mit artenschutzrechtlicher Prüfung wird festgestellt, dass die Verbotstat­bestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG für die artenschutzrechtlich relevanten Arten der
  • terrestrische Säugetiere
  • Fledermäuse
  • Amphibien
  • Käfer
  • Libellen
  • Weichtiere
  • Schmetterlinge
  • Reptilien
  • Europäische Brutvögel

durch das Vorhaben nicht erfüllt sind, wenn folgende Vermeidungs­maßnahmen:

  • KVM 1: Einschränkung der Zeiten für die Baufeldfreimachung
  • KVM2: Kontrolle der zu fällenden Bäume und Begleitung der Fällarbeiten durch einen Fachgutachter
  • KVM 3: Absuchen des Baufeldes nach Reptilien durch einen Fachgutachter und ggfs. verbringen in neu angelegtes Ersatzhabitat
  • KVM 4: Aufstellen und Unterhalten von Reptilienschutzzäunen während der Bauzeit und folgende zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen):
  • CEF 1: Bereitstellung von künstlichen Fledermausquartieren und Nisthilfen
  • CEF 2: Anlage eines Ersatzhabitats für Reptilien
  • CEF 3: Entwicklung einer ruderalen Grünfläche und Optimierung für den Nachtkerzenschwärmer
  • CEF 4: Herstellen einer Ersatzfläche für Brutvogelarten der Halboffen­landschaften
  1. Folgende Maßnahmen sind zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen in den Naturhaushalt vorgesehen:
  • Maßnahme M1 – Entsiegelung zweier Brücken über den Langen Graben
  • Pflanzgebot 1: Begrünung nicht überbaubarer Grundstücksfläche
  • Pflanzgebot 2: Baumpflanzungen
  • Pflanzgebot 3: Flächen zur Entwicklung von Blühwiesen
  • Pflanzgebot 4: Begrünung Regenwassermulden und -muldenrigolen
  • Pflanzgebot 5: Begrünung von Gebäuden (Dach- und Fassadenbegrünung)
  1. Darüber hinaus gehende externe Ausgleichsmaßnahmen sind für den Ausgleich für die Eingriffe in den Naturhaushalt nicht notwendig.
  1. Bei Durchführung der im Umweltbericht genannten Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen verbleiben keine erheblichen nachteiligen Umwelt­auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB.
  1. Die Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten wurde geprüft.

Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine FFH-Gebiete bzw. keine Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete). Das nächstgelegene FFH-Gebiet ist das Gebiet „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“ (EU-Nr. 4545-301), welches in einer Entfernung von 700 Metern im Westen des Plangebietes liegt. Es überlagert sich mit dem nächstgelegenen SPA-Gebiet, welches ebenfalls als „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg (EU-Nr. 4545-452)“ benannt ist.

Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der beiden Natura 2000-Gebiete. Es erfolgt keine direkte Flächeninanspruchnahme durch den Bebauungsplan. Beeinträchtigungen durch Immissionen (Störungen durch Lärm, Licht, Bewegungsunruhe, Stoffimmissionen über den Luftpfad) können aufgrund der Entfernung sowie der vorhandenen Störwirkungen der zwischen den Schutz­gebieten und dem Vorhabensgebiet liegenden städtischen Siedlungsbereiche ausgeschlossen werden. Das Schmutzwasser aus den Bauflächen wird über die örtliche Schmutzwasserkanalisation zur Kläranlage geführt. Anfallendes Regen­wasser wird innerhalb des Plangebietes zurückgehalten und versickert.

Im Ergebnis kann ausgeschlossen werden, dass der Bebauungsplan zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele von FFH- und SPA-Gebieten führt. Es wurde daher von einer FFH- bzw. SPA-Verträglichkeitsprüfung abgesehen.

  • Baugrundgutachten vom 30.06.2022 und 22.07.2022
  • Wassertechnische Berechnungen vom November 2023
  • Verkehrsuntersuchung vom 07.11.2023
  • Schallgutachten vom 04.12.2023
  • Artenschutzfachbeitrag vom 05.12.2023
  • umweltbezogene Stellungnahmen zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Revitalisierung Quartier Fabrikstraße, Meißen-Cölln, Teil 1"

mit folgenden inhaltlichen Schwerpunkten:

Landratsamt Meißen, Stellungnahme vom 12.11.2021:

    • Niederschlagswasserentsorgung
    • Hochwasserschutz, Überschwemmungsgebiet der Elbe
    • Gewässerrandstreifen
    • Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung
    • Berücksichtigung Artenschutz
    • Berücksichtigung Schallschutz
    • Abfall und Bodenschutz: Beachtung Schutzgut Boden; Standort im Sächsischen Altlastenkataster erfasst
    • Denkmalschutz: Lage in der Umgebung des Kulturdenkmals „ehemaliges Landkrankenhaus Meißen“
    • Archäologische Relevanz

Landesdirektion Sachsen, Stellungnahmen vom 08.11.2021

    • gemäß Regionalplan Lage im Vorbehaltsgebiet vorbeugender Hochwasser­schutz mit der Funktion Anpassung von Nutzungen - geringe Gefahr
    • gemäß Regionalplan ca. 100 m östlich Vorranggebiet Rohstoffabbau RA 45 Granit Meißen/Steinweg

Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal / Osterzgebirge, Stellungnahmen vom 26.10.2021

    • Lage im Vorbehaltsgebiet vorbeugender Hochwasserschutz mit der Funktion Anpassung von Nutzungen - geringe Gefahr
    • berührt Vorranggebiet Kulturlandschaftsschutz: Sichtbereiche zu und von historischen Kulturdenkmalen in weiträumig sichtexponierter Lage (Albrechtsburg Meißen) und Sichtexponierter Elbtalbereich mit Sichtbereichen

Landesamt für Archäologie, Stellungnahme vom 20.10.2021:

    • Archäologische Relevanz

Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Stellungnahmen vom 11.11.2021:

    • Hinweise zu Geologie und natürlicher Radioaktivität

Sächsisches Oberbergamt, Stellungnahme vom 26.01.2022

    • Lage < 300 m zu Granitbruch Meißen-Cölln und somit im Einwirkungsbereich (Staub, Lärm, Sprengerschütterungen, Steinflug)

BUND, Stellungnahme vom 12.11.2021

    • Dachbegrünung
    • Berücksichtigung Artenschutz
    • Gehölzverlust
    • Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung

Bürgerstellungnahme vom 02.02.2022

    • Verkehrsbelastung
    • Vorranggebiet Rohstoffabbau „Roter Granit"

Meißen, den 08.02.2024

Olaf Raschke                                                                                                   

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Marina Jach

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