Öffentliche Bekanntmachung
vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Revitalisierung Quartier Fabrikstraße, Meißen-Cölln – Teil 1“
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen hat in seiner Sitzung am 07.02.2024 aufgrund des § 12 BauGB den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Revitalisierung Quartier Fabrikstraße, Meißen-Cölln – Teil 1“ (Beschluss-Nr. 23/7/083) beschlossen.
Dieser Bebauungsplan dient der Revitalisierung der Gewerbebrache an der Fabrikstraße. Im Rahmen der „Quartiersentwicklung Meißen-Cölln" wird am Standort die Einordnung von Wohnnutzungen, Dienstleistungsflächen, Gewerbe und Einzelhandelsnutzungen angestrebt. Die Standortentwicklung entspricht dem Grundsatz zur Vermeidung der Neuinanspruchnahme von Freiflächen (Innen- vor Außenbereichsentwicklung).
Im nördlichen Bereich des Quartiers soll die Ansiedlung der Einzelhandelsnutzung erfolgen. Am Standort soll in integrierter städtebaulicher Lage ein moderner und leistungsfähiger Einzelhandelsstandort für die kommunale Eigenversorgung etabliert werden. Dazu werden in erster Linie auf die Nahversorgung ausgerichtete Einzelhandelsnutzungen eingeordnet.
Ferner beschloss der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen in seiner Sitzung am 07.02.2024 die öffentliche Auslegung des Entwurfes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Revitalisierung Quartier Fabrikstraße, Meißen-Cölln – Teil 1“ (Beschluss-Nr. 23/7/083).
Das Plangebiet liegt östlich der Fabrikstraße und ist 3,3 ha groß. Das Gebiet, für das der vorhabenbezogene Bebauungsplan erstellt werden soll, umfasst Teile folgender Flurstücke der Gemarkung Cölln: 152/6 teilweise; 152/5; 184/6 teilweise.
Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird begrenzt:
- im Westen durch die Fabrikstraße
- im Norden durch den OBI-Baumarkt
- im Osten durch den Langen Graben
- im Süden durch das DEKRA-Grundstück (Flucht).
Der räumliche Geltungsbereich ist im beiliegenden Planausschnitt vom 08.12.2023 dargestellt.
Im Flächennutzungsplan der Großen Kreisstadt Meißen vom Juni 2006 (angepasst im Dezember 2019) ist das Gebiet als gewerbliche Baufläche/Bestand dargestellt. Planungsziel ist die Einordnung von zwei Lebensmittelmärkten und einem Drogeriemarkt. Der Bebauungsplan schafft durch die planungsrechtlichen, grünordnungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen Baurecht und gewährleistet eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Er sichert zudem die Erschließung.
Um die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 BauGB für die Aufstellung der Bebauungspläne im Parallelverfahren zu schaffen, muss gleichzeitig der rechtswirksame Flächennutzungsplan im betreffenden Ausschnitt geändert werden in Sonderbaufläche Handel (Teil 1) und Verkehrsfläche Straße.
Gleichzeitig zum Planverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird die Umweltprüfung durchgeführt.
Öffentliche Auslegung
Bei der Öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung vorgestellt und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die öffentliche Auslegung zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Revitalisierung Quartier Fabrikstraße, Meißen-Cötln — Teil 1" erFolgt im Zeitraum
vom 04.03.2024 bis einschließlich 07.04.2024
durch Veröffentlichung der Unterlagen im Internet auf der Seite der Stadt Meißen unter www.stadt-meissen.de/de/auslegungen.html sowie auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanunq.sachsen.de.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die Unterlagen im o. g. Zeitraum im Baudezernat der Stadtverwaltung Meißen (Leipziger Straße 10, 01662 Meißen, Erdgeschoss Foyer rechts) zu folgenden Dienstzeiten einzusehen:
Montag, Mittwoch und Donnerstag 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr Dienstag 8 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr Freitag 8 bis 12 Uhr
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können zu diesem Entwurf von jeder Person Stellungnahmen abgegeben werden. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 BauGB. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an baudezernat@stadt-meissen.de übermittelt werden.
Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen schriftlich an
Stadt Meißen
Baudezernat
Markt 1
01662 Meißen
zu senden oder während der Sprechzeiten im Baudezernat, Leipziger Straße 10, 01662 Meißen, Zimmer 118, zur Niederschrift vorzubringen oder abzugeben. Die Stellungnahmen müssen Namen, Vornamen und Anschrift der Einwendenden gut lesbar enthalten.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse, zustimmen. Diese Daten werden gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht ihnen gegenüber genutzt.
Werden Stellungnahmen nicht während der Veröffentlichungsfrist abgegeben, können diese bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Planunterlagen
Zu den Planunterlagen des Entwurfes gehören die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung mit den Anlagen und der Umweltbericht.
Es liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:
Dem Umweltbericht zum Entwurf des Bebauungsplans können Informationen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Fläche und Boden, Wasser, Luft/Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter entnommen werden.
Im Mittelpunkt des vorliegenden Umweltberichtes steht die Prüfung potenzieller, erheblicher Umweltauswirkungen der planerischen Neuausweisungen.
Wesentliche Ergebnisse der Umweltprüfung sind:
durch das Vorhaben nicht erfüllt sind, wenn folgende Vermeidungsmaßnahmen:
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine FFH-Gebiete bzw. keine Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete). Das nächstgelegene FFH-Gebiet ist das Gebiet „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“ (EU-Nr. 4545-301), welches in einer Entfernung von 700 Metern im Westen des Plangebietes liegt. Es überlagert sich mit dem nächstgelegenen SPA-Gebiet, welches ebenfalls als „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg (EU-Nr. 4545-452)“ benannt ist.
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der beiden Natura 2000-Gebiete. Es erfolgt keine direkte Flächeninanspruchnahme durch den Bebauungsplan. Beeinträchtigungen durch Immissionen (Störungen durch Lärm, Licht, Bewegungsunruhe, Stoffimmissionen über den Luftpfad) können aufgrund der Entfernung sowie der vorhandenen Störwirkungen der zwischen den Schutzgebieten und dem Vorhabensgebiet liegenden städtischen Siedlungsbereiche ausgeschlossen werden. Das Schmutzwasser aus den Bauflächen wird über die örtliche Schmutzwasserkanalisation zur Kläranlage geführt. Anfallendes Regenwasser wird innerhalb des Plangebietes zurückgehalten und versickert.
Im Ergebnis kann ausgeschlossen werden, dass der Bebauungsplan zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele von FFH- und SPA-Gebieten führt. Es wurde daher von einer FFH- bzw. SPA-Verträglichkeitsprüfung abgesehen.
mit folgenden inhaltlichen Schwerpunkten:
Landratsamt Meißen, Stellungnahme vom 12.11.2021:
Landesdirektion Sachsen, Stellungnahmen vom 08.11.2021
Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal / Osterzgebirge, Stellungnahmen vom 26.10.2021
Landesamt für Archäologie, Stellungnahme vom 20.10.2021:
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Stellungnahmen vom 11.11.2021:
Sächsisches Oberbergamt, Stellungnahme vom 26.01.2022
BUND, Stellungnahme vom 12.11.2021
Bürgerstellungnahme vom 02.02.2022
Meißen, den 08.02.2024
Olaf Raschke
Oberbürgermeister
Marina Jach
Stadtplanerin
Stadt Meißen, Baudezernat