Flächennutzungsplan Stadt Meißen Beschluss

Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes für einen Teilbereich des Bebauungsplanes "Bohnitzscher Höfe"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 27.07.2024 bis 26.07.2027
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes für einen Teilbereich des Bebauungsplanes "Bohnitzscher Höfe"

Das Landratsamt Meißen hat die vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen in der Sitzung am 24.04.2024 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes, für einen Teilbereich des Bebauungsplanes „Bohnitzscher Höfe“, in der Planfassung vom 01.09.2022, mit Ergänzungen und redaktionellen Änderungen vom 16.02.2024, mit Bescheid vom 12.06.2024 (Aktenzeichen: 621.316-2072/2024-43064/2024) gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekanntgemacht.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes für einen Teilbereich des Bebauungsplanes „Bohnitzscher Höfe“ ist mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Änderungsbereich ist dem beiliegenden Planausschnitt (Anlage) zu entnehmen.

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Bereich im westlichen Teil als Wohnbaufläche und im östlichen Teil als Wohnbaufläche und Grünfläche dargestellt.

Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung, Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung in der Stadtverwaltung Meißen (Baudezernat, Amt für Stadtplanung und -entwicklung, Leipziger Straße 10, 01662 Meißen) zu den nachfolgend aufgeführten Zeiten einsehen; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Montag bis Freitag: 09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag: 13:00 – 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch, Donnerstag: 13:00 – 15:00 Uhr

Eine Anmeldung unter 03521 467-181 oder per Email an stadtentwicklung@stadt-meissen.de wird empfohlen.

Die Planunterlagen sind zudem gemäß § 10a Abs. 2 BauGB im Internet unter www.bauleitplanung.sachsen.de (zentrales Landesportal Sachsen) eingestellt.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Großen Kreisstadt Meißen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Meißen, den 08.07.2024

Olaf Raschke                                                                                              

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Große Kreisstadt Meißen

Amt für Stadtplanung und -entwicklung

Sachgebiet Stadt- und Freiraumentwicklung

Leipziger Straße 10

01662 Meißen

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E-Mail:  OB@stadt-meissen.de

Internet: www.stadt-meissen.de

Verantwortliches Fachamt:

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Amtsleiterin

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Leipziger Straße 10, 01662 Meißen

Telefon: 03521 467181

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