Bebauungsplan Stadt Meißen Beschluss

Bebauungsplan Wohngebiet Kalkberg

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 06.01.2025 bis 21.12.2025
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes „Wohngebiet Kalkberg“ nach § 13a BauGB

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen hat in seiner Sitzung am 06.11.2024 den Bebauungsplan „Wohngebiet Kalkberg“ in der Planfassung vom 21.08.2023, mit redaktionellen Ergänzungen vom 22.10.2024, als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr.: 24/8/030).

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Wohngebiet Kalkberg“ in der Planfassung vom 21.08.2023, mit redaktionellen Ergänzungen vom 22.10.2024, (Satzungsexemplar bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B) gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Zu den Planunterlagen des Bebauungsplanes gehören zudem neben der Begründung Teil C auch die folgenden Unterlagen:

  • Baugrundgutachten (Voruntersuchung nach DIN 4020) vom 07.02.2022
  • Schalltechnische Untersuchung zu Verkehrs- und Außenlärm, zu Sportanlagenlärm sowie zu Schullärm vom 06.03.2024

Der Bebauungsplan kann bei der Stadtverwaltung Meißen, Baudezernat, Amt für Stadtplanung und -entwicklung, Leipziger Straße 10, 01662 Meißen während nachfolgend genannter Zeiten eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Montag bis Freitag von 09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag von 13:00 – 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch, Donnerstag von 13:00 – 15:00 Uhr

Eine Anmeldung unter 03521-467 181 oder per Email an stadtentwicklung@stadt-meissen.de wird empfohlen.

Die Planunterlagen sind zudem gemäß § 10a Abs. 2 BauGB im Internet unter www.bauleitplanung.sachsen.de (zentrales Landesportal Sachsen) eingestellt.

Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 785/3, 786/6, 788/3, 789/3 komplett sowie einen Teil der Flurstücke 782, 783, 784 und 799/1 jeweils der Gemarkung Cölln.

Die beigefügte Planzeichnung verdeutlicht die Lage des Plangebietes.

Hinweis gemäß § 215 BauGB

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Großen Kreisstadt Meißen unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Meißen, den 26.11.2024

Olaf Raschke, i.V Markus Renner                                      (Siegel)

Oberbürgermeister

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Amt für Stadtplanung und -entwicklung

Sachgebiet Stadt- und Freiraumentwicklung

Leipziger Straße 10

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Email: stadtentwicklung@stadt-meissen.de

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