Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes „Plossenweg/Kapellenweg“ nach 13a BauGB
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen hat in seiner Sitzung am 27.04.2022 den Bebauungsplan „Plossenweg/Kapellenweg“ in der Fassung vom 08.12.2021, redaktionell geändert 11.03.2022, als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr.: 22/7/010).
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Plossenweg/Kapellenweg“ in der Fassung vom 08.12.2021, redaktionell geändert 11.03.2022, (Satzungsexemplar bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B) gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Zu den Planunterlagen des Bebauungsplanes gehören zudem neben der Begründung auch die folgenden Unterlagen:
Der Bebauungsplan kann bei der Stadtverwaltung Meißen, Baudezernat, Amt für Stadtplanung und -entwicklung, Leipziger Straße 10, 01662 Meißen während nachfolgend genannter Zeiten eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Montag bis Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag von 13:00 – 18:00 Uhr
Montag, Mittwoch, Donnerstag von 13:00 – 15:00 Uhr
Zusätzlich wird der Bebauungsplan im zentralen Landesportal unter www.bauleitplanung.sachsen.de zur Einsicht bereitgestellt.
Die Fläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes hat insgesamt eine Größe von ca. 0,52 ha.
Das auf der linken Elbseite gelegene Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Die beigefügte Planzeichnung verdeutlicht die Lage des Plangebietes.
Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Großen Kreisstadt Meißen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Meißen, den 02. Mai 2022
Olaf Raschke
Oberbürgermeister