Bebauungsplan Stadt Meißen Beschluss

Bebauungsplan Nr. 110 "Plossenweg/Kapellenweg" der Großen Kreisstadt Meißen (Satzungsbeschluss)

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 18.05.2022 bis 11.05.2027
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes „Plossenweg/Kapellenweg“ nach 13a BauGB

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen hat in seiner Sitzung am 27.04.2022 den Bebauungsplan „Plossenweg/Kapellenweg“ in der Fassung vom 08.12.2021, redaktionell geändert 11.03.2022, als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr.: 22/7/010).

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Plossenweg/Kapellenweg“ in der Fassung vom 08.12.2021, redaktionell geändert 11.03.2022, (Satzungsexemplar bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B) gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Zu den Planunterlagen des Bebauungsplanes gehören zudem neben der Begründung auch die folgenden Unterlagen:

  • Grünordnungsplan
  • Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung
  • Geotechnischer Bericht
  • Schalltechnisches Gutachten

Der Bebauungsplan kann bei der Stadtverwaltung Meißen, Baudezernat, Amt für Stadtplanung und -entwicklung, Leipziger Straße 10, 01662 Meißen während nachfolgend genannter Zeiten eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Montag bis Freitag                            von 08:00 – 12:00 Uhr

Dienstag                                            von 13:00 – 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch, Donnerstag         von 13:00 – 15:00 Uhr

Zusätzlich wird der Bebauungsplan im zentralen Landesportal unter www.bauleitplanung.sachsen.de zur Einsicht bereitgestellt.

Die Fläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes hat insgesamt eine Größe von ca. 0,52 ha.

Das auf der linken Elbseite gelegene Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden von den Freiflächen der denkmalgeschützten Hornschen Villa,
  • im Osten von der Straße Kapellenweg,
  • im Süden von der nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 779/2 der Gemarkung Meißen,
  • im Westen von der Straße Plossenweg.

Die beigefügte Planzeichnung verdeutlicht die Lage des Plangebietes.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Großen Kreisstadt Meißen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Meißen, den 02. Mai 2022

Olaf Raschke                                                                                               

Oberbürgermeister

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Amt für Stadtplanung und -entwicklung

Sachgebiet Stadt- und Freiraumentwicklung

Leipziger Straße 10

01662 Meißen

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