Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung für einen Teilbereich des Bebauungsplanes „Bohnitzscher Höfe“
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen hat in seiner Sitzung am 28.09.2022 mit Beschluss-Nr. 22/7/138 den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 01.09.2022 für einen Teilbereich des Bebauungsplanes „Bohnitzscher Höfe“ im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB beschlossen sowie die Begründung gebilligt. Der Entwurf ist zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Das Plangebiet umfasst Flurstücke der Gemarkung Bohnitzsch, südlich des Nassauweges (Anlage 1). Die genauen Geltungsbereiche sind den nachstehenden Übersichtsplänen zu entnehmen.
Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 01.09.2022 für einen Teilbereich des Bebauungsplanes „Bohnitzscher Höfe“ im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB einschließlich der Begründung liegt im Zeitraum
vom 01.11.2022 bis einschließlich 01.12.2022
öffentlich aus.
Entsprechend § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19 Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) wird die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Planunterlagen sind gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 1 BauGB im oben genannten Zeitraum im
Internet unter https://www.bauleitplanung.sachsen.de
einsehbar.
Gemäß § 3 Abs. 2 PlanSiG wird ein zusätzliches Informationsangebot ermöglicht. In diesem Sinne besteht die Möglichkeit, die Planunterlagen im Baudezernat der Stadtverwaltung Meißen (Leipziger Straße 10, 01662 Meißen, Erdgeschoss Foyer rechts) während der Dienstzeiten einzusehen:
Montag, Mittwoch, Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und13 bis 16 Uhr
Dienstag von 8 bis12Uhr und 13 bis18 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr.
Damit der Infektionsschutz gewährleistet wird, ist vor dem persönlichen Kontakt immer eine Terminvereinbarung per Telefon (03521/467-161) oder E-Mail (baudezernat@stadt-meissen.de) erforderlich.
Während der Auslegungsfrist können zu diesem Entwurf von jedem Anregungen schriftlich (Stadt Meißen, Baudezernat, Markt 1, 01662 Meißen) oder per Mail an baudezernat@stadt-meissen.de vorgebracht werden. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist gemäß § 4 Abs. 1 PlanSiG ausgeschlossen.
Werden Stellungnahmen nicht während der Auslegungsfrist abgegeben, können diese bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Marina Jach
Stadtplanerin
Stadt Meißen, Baudezernat