Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird bekannt gemacht, dass der Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität in seiner Sitzung am 15.06.2021 Folgendes beschlossen hat:
1. In der Gemarkung Gablenz soll für das Flurstück 1016/1 südlich der Augustusburger Straße der Bebauungsplan Nr. 21/11 Wohnbebauung westlich vom Wiesenwinkel aufgestellt werden.
Mit Hilfe des Bebauungsplans sollen die Voraussetzungen zur Errichtung von Eigenheimen und in geringem Umfang von Geschoßwohnungsbau an der Augustusburger Straße erarbeitet werden. Die Größe des Plangebietes beträgt 0,95 ha.
Die Bebauung im nördlichen Teil des Grundstücks straßenbegleitend mit der Augustusburger Straße soll zwingend mit 3 Vollgeschossen erfolgen."
2. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB kann von der Unterrichtung und Erörterung abgesehen werden, wenn die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind. Diese erfolgten bereits mit dem Planverfahren vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 15/06 Wohnbebauung westlich vom Wiesenwinkel.
3. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 21/11 Wohnbebauung westlich vom Wiesenwinkel, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie die Begründung werden in der Fassung vom 10.03.20121 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Der Planentwurf mit Begründung einschließlich Umweltbericht sowie folgende wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen
werden nach § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 09.08.2021 bis 15.09.2021
im Eingangsbereich des Neuen Technischen Rathauses, Friedensplatz 1 während der nachfolgend genannten Zeiten öffentlich ausgelegt:
montags bis mittwochs von 8.30 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
donnerstags von 8.30 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr
freitags von 8.30 - 12.00 Uhr
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Artenschutzgutachten (Stand Juli 2015)
Die Relevanzprüfung des Artenschutzgutachtens kam zu dem Ergebnis, dass das geplante Vorhaben insbesondere für die Rabenkrähe als Brutvogel und weitere potentielle Brutvögel sowie für die Breitflügelfledermaus, die Zwergfledermaus und den Abendsegler artenschutzrechtliche Belange berühren kann.
Ohne entsprechende Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen wird gegen artenschutz-rechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG verstoßen. Um ein Eintreten dieser Verbotstatbestände zu vermeiden sind Maßnahmen durchzuführen.
Planung einer Fläche mit Pflanzbindung entlang der südlichen Gebietsgrenze Pflanzgebot für entstehende Gartenflächen: ein heimischer Obst-/Laubbaum pro geplantem Einzelgrundstück
Anbringung von 2 Fledermaushöhlen (z. B. Schwegler, Typ 2 FN) an zwei verschiedenen
Bäumen
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß und vollständig umgesetzt werden, tritt für keine der behandelten Arten ein Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG ein. Eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG ist somit für keine der behandelten Arten erforderlich.
Die artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens Wohngebiet am Wiesenwinkel ist damit gegeben.
Grünordnungsplan (Stand März 2021)
Für die Realisierung des Vorhabens ist der Umbruch sowie teilweise Versiegelung von unversiegeltem, naturbelassenem Boden erforderlich, was einen Eingriff nach § 14 Absatz 1 BNatschG darstellt.
Für den Umwelt- und Naturschutz sind jedoch keine Prämissen erkennbar die das Bauvorhaben als nicht durchführbar bewerten. Zu erwartende erhebliche Eingriffe insbesondere auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Tiere und Pflanzen müssen durch die Planung verhindert, minimiert oder ausgeglichen und ersetzt werden.
Die vorhandenen Bäume in den Randbereichen können erhalten werden.
Die Versieglung kann durch entsprechende Festsetzungen minimiert werden.
Durch verschiedene Maßnahmen werden zudem Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes festgesetzt.
Um den naturschutzrechtlichen Ausgleich und Ersatz vollständig sicher zu stellen sind jedoch externe Maßnahmen außerhalb des Plangebietes erforderlich. Die Fläche befindet sich in ca. 10 km Entfernung vom Bauvorhaben am südwestlichen Stadtrand von Chemnitz, auf den Flurstücken 737 und 431/2 der Gemarkung Markersdorf.
Auf der Ausgleichsfläche ist die Pflanzung von einheimischen, standortgerechten Sträuchern und einzelnen Bäumen auf einer Fläche von 3.655 m² vorgesehen.
Unter Berücksichtigung aller Maßnahmen kann der Eingriff als ausgeglichen betrachtet werden.
Schallimmissionsprognose (Stand 17.02.2021)
Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrslärm belastet. Die Hauptlärmquellen stellen die Augustusburger Straße sowie die Adelsbergstraße dar.
Die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 werden durch die Verkehrsgeräusche an den Baufeldgrenzen im Bebauungsplangebiet Wohnbebauung westlich vom Wiesenwinkel, an denen Fenster von schutzbedürftigen Räumen angeordnet werden können, im Tages- und Nachtzeitraum überschritten. Die Überschreitungen betragen tags und nachts bis zu 9 dB.
Gewerbliche Anlagen werden aus schalltechnischer Sicht als nicht relevant eingestuft, da deren gewerbliche Aktivitäten ausschließlich im Tageszeitraum stattfinden und vom Plangebiet ausreichend weit entfernt bzw. abgeschirmt liegen.
Der erforderliche Schallschutz ist absehbar mit schalloptimierter Grundrissgestaltung in Verbindung mit baulich-technischen Maßnahmen (passiver Schallschutz) umsetzbar, sodass die Grundaussagen des Gutachtens im Hinblick auf den Verkehrslärmschutz im Plangebiet und damit der Schallschutz im Rahmen der Bauleitplanung abgewogen sind.
In den textlichen Festsetzungen sind Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass die neue Nutzung für ihren eigenen Schutz zu sorgen hat und alle Festsetzungen auf das Gebiet innerhalb der räumlichen Grenzen des Plangebietes beschränkt sind.
Umweltbericht (Stand März 2021)
Für die Realisierung des Bauvorhabens ist der Umbruch sowie die teilweise Versiegelung von unversiegeltem, naturbelassenem Boden erforderlich, was einen Eingriff nach § 14 Absatz 1 BNatschG darstellt. Als voraussichtlich erhebliche Auswirkungen im Sinne des § 2 Absatz 4 BauGB, die mit der Bebauungsplanung vorbereitet werden, sind der Verlust von Boden und Bodenfunktionen durch den Grünlandumbruch und Versiegelung, damit verbunden ein erhöhter Oberflächenabfluss und eine verringerte Grundwasserneubildungsrate sowie die Veränderung der Lebensräume für Tiere und Pflanzen zu benennen.
Die Eingriffe in die Natur und Landschaft wurden unter Berücksichtigung von anerkannten Beurteilungsmaßstäben bewertet. Die ökologische Bilanz erfolgt in Anlehnung an die „Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen“.
Alle Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich des Eingriffs sind im Umweltbericht dokumentiert.
Zusammengefasst sind insbesondere folgende Maßnahmen festgesetzt:
Insbesondere hinsichtlich der Schutzgüter Boden und Wasserhaushalt ist die Bodenneuversiegelung im Plangebiet zu minimieren.
Zusammenfassung
Das Plangebiet liegt im Osten der Stadt, im Stadtteil Gablenz südlich der Augustusburger Straße nahe der Stadtteilgrenze zu Adelsberg Der Bereich ist leicht hügelig und für den Durchgangsverkehr der Augustusburger Straße kaum einsehbar. Das Areal ist ein nach Süden bis Südwesten besonders im unteren Bereich stark abfallender Hang Richtung Gablenzbach.
Mit der vorliegenden Planung des Bebauungsplanes Nr. 21/11 Wohnbebauung westlich vom Wiesenwinkel wird die Baulücke zwischen der östlich des Plangebiet liegenden geschlossenen Siedlungsanlage mit straßenbegleitender Reihenhausbebauung und Eigenheimen und den westlich des Plangebietes liegenden straßenbegleitenden Mehrfamilienhäusern mit drei Vollgeschossen zu einem attraktiven homogenen Wohngebiet entwickelt. Dazu trägt auch der neu zu errichtende Fußweg im Bereich des Plangebietes bei, durch den dann für die Bewohner des ganzen Gebietes eine direkte fußläufige Verbindung entlang der Augustusburger Straße möglich wird.
Durch die geplante Nutzung als aufgelockertes Wohngebiet wird die Versiegelung von Flächen zwangsläufig notwendig, deren Maß und Auswirkungen jedoch durch die grünordnerischen Maßnahmen vermindert und ausgeglichen werden. Baumfällungen sind nur in geringem Umfang erforderlich.
Während dieser Auslegungsfrist können von der Öffentlichkeit Stellungnahmen zum Bebauungsplan schriftlich im Stadtplanungsamt oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Damit der Infektionsschutz gewährleistet wird, ist vor einem persönlichen Kontakt immer eine Terminvereinbarung per Telefon (0371 488-6101) oder E-Mail (stadtplanungsamt@stadt-chemnitz.de) erforderlich.
Anregungen können auch schriftlich im Stadtplanungsamt eingereicht werden.
Postanschrift:
Stadt Chemnitz
Stadtplanungsamt
09106 Chemnitz
E-Mail:
stadtplanungsamt@stadt-chemnitz.de
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Planunterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB im oben genannten Zeitraum im Internet unter www.chemnitz.de/oeffentliche_auslegungen sowie unter www.bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.
Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Chemnitz, den 22.07.2021
gez. Börries Butenop
Amtsleiter Stadtplanungsamt
Herr Karge
Friedensplatz 1
09111 Chemnitz
Tel.: (0371) 488-6142
E-Mail: stadtplanungsamt@stadt-chemnitz.de