Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität hat in seiner Sitzung am 15.06.2021 den Entwurf der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Chemnitz (Bereich Elsasser Straße im Stadtteil Altchemnitz) mit Begründung gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Der Planentwurf mit Begründung einschließlich Umweltbericht sowie folgende wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen:
werden im Zeitraum vom 12.07.2021 bis 13.08.2021 öffentlich ausgelegt.
Entsprechend § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19 Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) wird die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Planunterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB im oben genannten Zeitraum im Internet unter www.chemnitz.de/oeffentliche_auslegungen sowie im Landesportal Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.
Als zusätzliches Informationsangebot im Sinne des § 3 Abs. 2 PlanSiG besteht im Zeitraum der öffentlichen Auslegung die Möglichkeit, die Planunterlagen im Eingangsbereich des Neuen Technischen Rathauses, Friedensplatz 1 während der nachfolgend genannten Zeiten einzusehen:
montags bis mittwochs
von 08.30 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
donnerstags
von 08.30 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr
freitags
von 08.30 - 12.00 Uhr
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Während dieser Auslegungsfrist können von der Öffentlichkeit schriftliche Stellungnahmen zur 52. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtplanungsamt oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Damit der Infektionsschutz gewährleistet wird, ist vor einem persönlichen Kontakt immer eine Terminvereinbarung per Telefon (0371 488-6101) oder E-Mail (stadtplanungsamt@stadt-chemnitz.de) erforderlich.
Postanschrift: Stadt ChemnitzStadtplanungsamt09106 Chemnitz
E-Mail: stadtplanungsamt@stadt-chemnitz.de
Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Chemnitz, den 23.06.2021
gez. Börries Butenop
Amtsleiter Stadtplanungsamt
Stadt Chemnitz
Stadtplanungsamt
Frau Sippel
Tel.: (0371) 488-6127