Bebauungsplan Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. Beschluss

Genehmigung der 9.Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Süd-West" der Gemeinde Neukirchen i.d.F. vom 09/2021

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 23.05.2022 bis 22.05.2023
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung

der Erteilung der Genehmigung zur 9. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd-West“ der Gemeinde Neukirchen in der Fassung vom September 2021

Bekanntmachung der Gemeinde Neukirchen zur Genehmigung der 9. Änderung des Bebauungs-planes „Gewerbegebiet Süd-West“:

Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat die vom Gemeinderat in der Sitzung am 29.09.2021 beschlossene 9. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd-West“ der Gemeinde Neukirchen in der Fassung vom September 2021, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), mit Bescheid vom 09.03.2022 AZ: 03962-2021-60 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die 9. Änderung des Bebauungsplanes tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können die genehmigte 9. Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung, Umweltbericht u. der zusammenfassenden Erklärung von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Neukirchen, Hauptstraße 77, Zimmer 14 während der unten angegebenen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Montag             07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr

Dienstag          07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch          07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr

Donnerstag      07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Freitag             07:00 - 13:00 Uhr

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene 9. Änderung des Bebauungsplanes mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt

(https://neukirchen-erzgebirge.de/wordpress/rathaus/buergerservice/satzungen/bauleitplanung/bebauungsplaene/)

sowie im Zentralen Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Sascha Thamm

Bürgermeister                                                                          Siegel

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraus-setzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Sascha Thamm

Bürgermeister                                                                          Siegel

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Neukirchen/Erzgeb.

Bauamt

Frau Lieberwirth

Hauptstraße 77

09221 Neukirchen/Erzgeb.

Tel.: 0371/2710224

E-Mail: c.lieberwirth@neukirchen-erzgebirge.de

Gegenstände

Übersicht
  • genehmigter Bebauungsplan
  • Begründung mit Umweltbericht
  • Deckblatt
  • Bekanntmachung Genehmigung
  • zusammenfassende Erklärung

Informationen

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