Der Stadtrat der Stadt Klingenthal hat am 28.09.2021 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung „Am Staffelweg“ beschlossen. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Ergänzungssatzung „Am Staffelweg“ tritt mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Ergänzungssatzung „Am Staffelweg“ kann einschließlich ihrer Begründung in der Stadtverwaltung Klingenthal, Bauamt, Kirchstr. 6, 08248 Klingenthal während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Dienststunden: Montag geschlossen Dienstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch 9:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr
Die in Kraft getretene Satzung mit Begründung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet unter www.klingenthal.de eingestellt sowie über das zentrale Landesportal Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Klingenthal, Kirchstr. 14, 08248 Klingenthal geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Klingenthal, den 03.11.2021 Thomas Hennig, Oberbürgermeister
Stadtverwaltung Klingenthal, Bauamt, Kirchstr. 6, 08248 Klingenthal