Bebauungsplan Gemeinde Löbnitz Aufstellungsbeschluss

B-Plan Nr. 20 "PVA Sonnenwiese nördlich Reibitz" OT Reibitz der Gemeinde Löbnitz

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 22.11.2024 bis 28.12.2024
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Löbnitz hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.10.2024 gemäß    § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 20 „PVA Sonnenwiese nördlich Reibitz“ OT Reibitz beschlossen.

Die Planaufstellung erfolgt im Regelverfahren gemäß § 8 Abs. 4 BauGB als vorzeitiger Bebauungsplan. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 496, 497, 500, 501 und 502 der Gemarkung Sausedlitz Flur 3 sowie 6/11, 6/12, 6/14, 6/16, 6/18, 6/20, 6/22, 6/24, 6/26, 6/28, 6/30, 21/1 bis 21/8, 21/10 bis 21/15, 21/16 (teilweise), 21/17 bis 21/25, 21/26 (teilweise), 21/27 bis 21/30, 25 (teilweise) und 42/24 (teilweise) der Gemarkung Reibitz Flur 1. Das Plangebiet, nördlich der Ortslage Reibitz, weist eine Fläche von ca. 107 ha auf.

Folgende Planungsziele sollen erreicht werden:

  • politisches Ziel ist die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Gesamt­energieproduktion und somit Reduzierung des Anteils fossiler Energiegewinnung
  • Nutzung einer intensiv genutzten, landwirtschaftlichen Fläche als Fläche für Photovoltaik-Freiflächenanlagen
  • Erzeugung von Strom aus Solarenergie und damit verbundene Reduzierung des CO2-Ausstoßes
  • Naturschutzfachliche Aufwertung der Flächen u.a. durch die Anlage von Gehölz­strukturen und extensiven Grünflächen
  • Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
  • die Zahlung von 0,2 Cent je erzeugte Kilowattstunde nach § 6 EEG an die Gemeinde Löbnitz

Die Kosten für das Bebauungsplanverfahren werden im Rahmen einer städtebaulichen Vereinbarung durch den Investor getragen.

Begründung:

Die Agrarproduktion Löbnitz GmbH plant die Realisierung einer Photovoltaik-Freiflächen­anlage zur Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz. Durch das Projekt wird die Infrastruktur zur Versorgung der Allgemeinheit mit CO2-neutralem Solarstrom geschaffen. Die Erschließung soll über die angrenzenden Straßen erfolgen.

Die Planungsrechtlichen Voraussetzungen sollen über die Aufstellung eines Bebauungsplans und die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 BauNVO geschaffen werden.

Es handelt sich um einen vorzeitigen Bebauungsplan, da die Gemeinde Löbnitz nicht über einen Flächennutzungsplan verfügt. Der Bebauungsplan unterliegt der Genehmigungspflicht durch den Landkreis Nordsachsen.

Dieser Beschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung erfolgt auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Löbnitz unter www.loebnitz-am-see.de und über das Beteiligungsportal Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de.

Löbnitz, 22.11.2024

D. Hoffmann

Bürgermeister                                   

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