Ortsübliche Bekanntmachung
über die Veröffentlichung des 2. Entwurfs der 5. Änderung zum Bebauungsplan „Sonnenberg“ in Lichtenstein/Sa. (Stand Dezember 2023)
Der Stadtrat der Stadt Lichtenstein/Sa. hat in seiner Sitzung am 05.02.2024 den 2. Entwurf der 5. Bebauungsplanänderung „Sonnenberg“ gebilligt und die öffentliche Auslegung sowie die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der 2. Entwurf der Bebauungsplanänderung „Sonnenberg“ der Stadt Lichtenstein/Sa., die Begründung mit Umweltbericht (Stand Dezember 2023) und die nach Einschätzung der Gemeinde bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom
27.02.2024 bis einschließlich 02.04.2024
auf der Internetseite der Stadt (www.lichtenstein-sachsen.de/bauleitplanung/) sowie auf dem Zentralen Internetportal des Landes Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) veröffentlicht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen im o.g. Zeitraum durch eine öffentliche Auslegung in der Stadtverwaltung der Stadt Lichtenstein/Sa., Badergasse 17 in 09350 Lichtenstein/Sa., Fachbereich Bauwesen, 7. Obergeschoss zu den Öffnungszeiten und mit vorheriger Terminabsprache außerhalb der Öffnungszeiten:
Montag geschlossen
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 09:00 – 12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht zur Verfügung gestellt.
Folgende umweltrelevanten Informationen liegen vor:
Stellungnahmen von Behörden, Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit:
Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Forst
Schutzgut Boden / Fläche / Bergbau
Schutzgut Wasser
Klimaschutz
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Diese umweltrelevanten Informationen sind in die 2. Entwurfsfassung des Bebauungsplanes eingeflossen.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes abgegeben werden.
Die Stellungnahmen sollen elektronisch per E-Mail an bauverwaltung@lichtenstein-sachsen.de übermittelt werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch auf anderem Weg abgegeben werden.
Auch findet die Einholung der Stellungsnahmen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB statt.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist (§ 4 a Abs. 5 BauGB).
Lichtenstein/Sa., 06.02.2024
Jochen Fankhänel
Bürgermeister
Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa.
Fachbereich Bauwesen
Badergasse 17
09350 Lichtenstein/Sa.