Bekanntmachung
Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung für das Flurstück Nr. 1054/7 der Gemarkung Lichtenstein „Am Schubertgrund“ in Lichtenstein/Sa.
Der Stadtrat der Stadt Lichtenstein/Sa. hat im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 11.09.2023 die Ergänzungssatzung für das Flurstück Nr. 1054/7 der Gemarkung Lichtenstein „Am Schubertgrund“ in Lichtenstein/Sa. bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 16.08.2023 sowie den eingearbeiteten Ergänzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB), als Satzung beschlossen und die Begründung in der Fassung vom 16.08.2023 gebilligt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung für das Flurstück Nr. 1054/7 der Gemarkung Lichtenstein „Am Schubertgrund“ in Kraft. Jedermann kann die Ergänzungssatzung mit Begründung im Fachbereich Bauwesen der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa., Badergasse 17 in 09350 Lichtenstein/Sa. während der nachfolgend genannten Öffnungszeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
Montag geschlossen Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag 09:00 – 12:00 Uhr
Die Ergänzungssatzung, bestehend aus Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 16.08.2023 mit den eingearbeiteten Ergänzungen, sowie die Begründung in der Fassung vom 16.08.2023 können gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB zusätzlich über das Internetportal der Stadt Lichtenstein/Sa. www.lichtenstein-sachsen.de sowie über das Zentrale Landesportal www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.
Bekanntmachungsordnung:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diese Satzung einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand einer rechtsverbindlichen Satzung in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus dieser Satzung gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigung bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Lichtenstein/Sa., den 12.09.2023
Jochen Fankhänel Siegel
Bürgermeister
Anlage
Planauszug zur Ergänzungssatzung
Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa.
Fachbereich Bauwesen
Badergasse 17
09350 Lichtenstein/Sa.