Bekanntmachung
Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Martinweg 2“ in Lichtenstein/Sa., Ortsteil Heinrichsort nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für Teilflächen der Flurstücke 164/1 und 165/1 der Gemarkung Heinrichsort
Der Stadtrat der Stadt Lichtenstein/Sa. hat in seiner Sitzung am 10.03.2025 die Ergänzungssatzung „Martinweg 2“ in Lichtenstein/Sa., Ortsteil Heinrichsort für Teilflächen der Flurstücke 164/1 und 165/1 der Gemarkung Heinrichsort, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom Dezember 2024 gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB), als Satzung nach § 10 Abs.1 BauGB beschlossen und die Begründung in der Fassung vom Dezember 2024 gebilligt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „Martinweg 2“ in Lichtenstein/Sa. in Kraft. Jedermann kann die Ergänzungssatzung mit Begründung im Fachbereich Bauwesen der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa., Badergasse 17 in 09350 Lichtenstein/Sa. während der nachfolgend genannten Öffnungszeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
Montag geschlossen Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag 09:00 – 12:00 Uhr
Die Ergänzungssatzung, bestehend aus Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom Dezember 2024, sowie die Begründung in der Fassung vom Dezember 2024 können gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB zusätzlich über das Internetportal der Stadt Lichtenstein/Sa. www.lichtenstein-sachsen.de sowie über das Zentrale Landesportal www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.
Auf die Verletzung von Vorschriften sowie über die Rechtsfolgen nach § 215 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsordnung:
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Lichtenstein/Sa., den 11.03.2025
Jochen Fankhänel Siegel
Bürgermeister
Anlage
Planauszug zur Ergänzungssatzung
Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa.
Fachbereich Bauwesen
Badergasse 17
09350 Lichtenstein/Sa.