Innenbereichssatzung Stadt Lichtenstein/Sa. Beschluss

Satzungsbeschluss Ergänzungssatzung "Martinweg 2" in Lichtenstein/Sa., Ortsteil Heinrichsort

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 14.04.2025 bis 31.12.2026
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Bekanntmachung

Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Martinweg 2“ in Lichtenstein/Sa., Ortsteil Heinrichsort nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für Teilflächen der Flurstücke 164/1 und 165/1 der Gemarkung Heinrichsort

Der Stadtrat der Stadt Lichtenstein/Sa. hat in seiner Sitzung am 10.03.2025 die Ergänzungssatzung „Martinweg 2“ in Lichtenstein/Sa., Ortsteil Heinrichsort für Teilflächen der Flurstücke 164/1 und 165/1 der Gemarkung Heinrichsort, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom Dezember 2024 gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB), als Satzung nach § 10 Abs.1 BauGB beschlossen und die Begründung in der Fassung vom Dezember 2024 gebilligt.


Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „Martinweg 2“ in Lichtenstein/Sa. in Kraft. Jedermann kann die Ergänzungssatzung mit Begründung im Fachbereich Bauwesen der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa., Badergasse 17 in 09350 Lichtenstein/Sa. während der nachfolgend genannten Öffnungszeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
 

Montag                   geschlossen
Dienstag                 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch                 09:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag            09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag                    09:00 – 12:00 Uhr


Die Ergänzungssatzung, bestehend aus Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom Dezember 2024, sowie die Begründung in der Fassung vom Dezember 2024 können gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB zusätzlich über das Internetportal der Stadt Lichtenstein/Sa. www.lichtenstein-sachsen.de sowie über das Zentrale Landesportal www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.

Auf die Verletzung von Vorschriften sowie über die Rechtsfolgen nach § 215 BauGB wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsordnung:

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Lichtenstein/Sa., den 11.03.2025

Jochen Fankhänel                                                     Siegel

Bürgermeister                                                                                   

Anlage

Planauszug zur Ergänzungssatzung

Kontakt

Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa.

Fachbereich Bauwesen

Badergasse 17

09350 Lichtenstein/Sa.

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Begründung

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang