Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) des Entwurfs der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Stützengrün für den Bereich Gewerbegebiet und Verbrauchermarkt Stützengrün
Der vom Gemeinderat der Gemeinde Stützengrün in seiner öffentlichen Sitzung am 01.03.2022 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Stützengrün für den Bereich Gewerbegebiet und Verbrauchermarkt Stützengrün in der Fassung 02/2022, der Entwurf der Begründung mit Umweltbericht und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen
vom 11.04.2022 bis einschließlich 13.05.2022
mit Ausnahme der Feiertage in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Stützengrün, Zimmer 8, Hübelstraße 12, 08328 Stützengrün, zu folgenden Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Montag 9.00 - 12.00 Uhr Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 18.00 Uhr Mittwoch 9.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.30 Uhr Freitag 9.00 - 12.00 Uhr Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Gemeindeverwaltung Stützengrün Hübelstraße 12 08328 Stützengrün
vorbringen.
Das Bauamt ist nicht barrierefrei erreichbar. Unter folgender Telefonnummer der Gemeindeverwaltung können während der Auslegungszeit Informationen über die ausgelegten Unterlagen eingeholt und Hilfe bei der Durchführung der Einsichtnahme angefordert werden: 037462 654 41.
Diese Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden während dieser Zeit zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde Stützengrün unter https://www.stuetzengruen.de/ sowie auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Der Änderungsbereich befindet sich nördlich des Gewerbegebietes Stützengrün an der Lichtenauer Straße und besteht aus zwei Teilflächen (siehe Lageplan), die wie folgt abgegrenzt sind:
Die südliche Fläche grenzt an Gewerbeflächen sowie im Osten an die Bundesstraße B 169. Die nördliche Fläche wird wie folgt begrenzt:
Planungsziel sind der Erweiterungsbedarf der im Gebiet tätigen Gewerbebetriebe und die Verbesserung der Versorgungssituation der Bevölkerung mit Lebensmitteln durch die beabsichtigte Ansiedlung eines Verbrauchermarktes. Die beiden, nicht zusammenhängenden Teilflächen der 3. Änderung sind im wirksamen Flächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt und sollen nun als Gewerbegebiet dargestellt werden.
Es sind folgende umweltbezogene Informationen auf Grundlage des Umweltberichts und der Stellungnahmen, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB zum Stand des Vorentwurfs eingegangen sind, verfügbar:
Schutzgut / Art der vorhandenen Information
Pflanzen und Tiere / Naturschutz
Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis vom 02.02.2021
Boden / Bodenschutz Fläche
Stellungnahme Zweckverband Wasserwerke Westerzgebirge - Abwasser vom 12.01.2021
Stellungnahme Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 29.01.2021
Stellungnahme Sächsisches Oberbergamt vom 13.01.2021
Stellungnahme Landesamt für Straßenbau und Verkehr vom 11.01.2021
Wasser / Wasserschutz
Stellungnahme Stadt Kirchberg vom 01.02.2021
Klima / Klimaschutz
Landschaft
Planungsverband Region Chemnitz vom 19.01.2021
Mensch / Gesundheit Immissionsschutz
Stellungnahme Landesdireklion Sachsen, Referat Raumordnung, Stadtentwicklung vom 29.01.2021
Stellungnahmen Industrie- und Handelskammer Chemnitz vom 29.01.2021 und Städtebund Silberberg vom 01.02.2021
Stellungnahme Zweckverband Wasserwerke Westerzgebirge - Trinkwasser vom 18.12.2020
Kultur und sonstige Sachgüter
Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Stellungnahmen, die während der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über die 3. Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Stützengrün deren Inhalte nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 3. Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 4 a Abs. 6 Satz 1 BauGB).
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Stützengrün, 17.03.2022
Volkmar Viehweg Siegel
Bürgermeister