Flächennutzungsplan Gemeinde Stützengrün Beschluss

Gemeinde Stützengrün Bekanntmachung Genehmigung 3. Änderung FNP

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 05.12.2023 bis 04.12.2024
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Genehmigung der 3. Änderung des Flächennutzungsplans Bereich „Gewerbegebiet und Verbrauchermarkt Stützengrün“ Gemeinde Stützengrün

Der Gemeinderat der Gemeinde Stützengrün hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.08.2023 die 3. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Gewerbegebiet und Verbrauchermarkt Stützengrün“ in der Fassung 08/2023 beschlossen.
Der Bereich der 3. Änderung befindet sich nördlich des Gewerbegebietes Stützengrün an der Lichtenauer Straße und besteht aus zwei Teilflächen (siehe Übersichtslageplan), die wie folgt abgegrenzt sind:
Die südliche Fläche grenzt an Gewerbeflächen sowie im Osten an die Bundesstraße B 169. Die nördliche Fläche wird wie folgt begrenzt:

  •  Westen, Norden: Fläche für die Landwirtschaft,
  •  Osten: Bundesstraße B 169,
  •  Süden: Gewerbegebiet, Lichtenauer

Straße.
Planungsziel sind die Erweiterung der im Gebiet tätigen Gewerbebetriebe und die Verbesserung der Versorgungssituation der Bevölkerung mit Lebensmitteln durch die beabsichtigte Ansiedlung eines Verbrauchermarktes. Mit Bescheid vom 13.10.2023, Aktenzeichen 02502-2023-60, hat das Landratsamt Erzgebirgskreis die Genehmigung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Stützengrün für das Gewerbegebiet im Bereich „Gewerbegebiet und Verbrauchermarkt Stützengrün“ erteilt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Stützengrün wirksam.

Jedermann kann die 3. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung gewählt wurde, in der Gemeindeverwaltung Stützengrün, Hübelstraße 12, 08328 Stützengrün, während nachfolgend genannter Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Montag        09:00 – 12:00 Uhr
Dienstag      09:00 – 12:00 Uhr und 12:30 – 18:00 Uhr
Donnerstag  09:00 – 12:00 Uhr und 12:30 – 15:30 Uhr
Freitag          09:00 – 12:00 Uhr

Die wirksame 3. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird ergänzend auch auf der Internetseite der Gemeinde Stützengrün unter www.stuetzengruen.de/ sowie über das Zentrale Landesportal Sachsen unter buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 3. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Stützengrün, Hübelstraße 12, 08328 Stützengrün, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Entsprechendes gilt nach § 4 Abs. 5 SächsGemO für Flächennutzungspläne.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächs- GemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Stützengrün, 26.10.2023

Volkmar Viehweg
Bürgermeister

Kontaktperson

Gemeinde Stützengrün, Hübelstraße 12
08328 Stützengrün

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Übersichtslageplan_3. Änderung FNP
  • Planzeichnung
  • Begründung_FNPÄ3 FB_08-2023
  • 221025_Erklärung FNP

Informationen

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