Außenbereichssatzung Gemeinde Spreetal Beschluss

„Außenbereichssatzung Spreewitz - Kastanienweg“ (Satzungsentwurf vom: 16.06.2025)

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 18.07.2025 bis 18.08.2025
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Satzungsgebiet

Bekanntmachung

Abwägungsbeschluss und Satzungsbeschluss

„Außenbereichssatzung Spreewitz - Kastanienweg“

Der Gemeindrat der Gemeinde Spreetal hat am 24.06.2025 in öffentlicher Sitzung nach erfolgter Abwägung (Beschluss Nr. 10-64/2025) die „Außenbereichssatzung Spreewitz - Kastanienweg“ gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen (Beschluss Nr. 10-65/2025)

Die Satzung tritt mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Die „Außenbereichssatzung Spreewitz - Kastanienweg“ kann einschließlich ihrer Begründung bei der

Gemeindeverwaltung Spreetal Ortsteil Burgneudorf

Kleiner Beratungsraum im 1. Obergeschoss

Spremberger Straße 25

02979 Spreetal

während folgender Dienstzeiten:

Montag und Mittwoch: 09.00 Uhr – 13.00 Uhr

Dienstag:                     09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr

Donnerstag:                 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.30 Uhr

Freitag:                        09.00 Uhr – 12.00 Uhr

oder außerhalb der Dienstzeiten, nach Vereinbarung

eingesehen werden.  Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem sind die Unterlagen über das Zentrale Landesportal www.buergerbeteiligung.sachsen.de

zugänglich gemacht.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1, Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214, Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Spreetal Ortsteil Burgneudorf, Spremberger Straße 25

02979 Spreetalgeltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Hinweis auf § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannte Frist
  5. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
  6. die Verletzung der Verfahrens- oder Formfehler gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe c bzw. e Datenschutzverordnung (DS-GVO) i.V.m. § 3 BauGB und dem Sächsischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben angeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt zum Datenschutz: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB (Artikel 13 DS-GVO), welches mit ausliegt.

Burgneudorf, 18.07.2025

Marco Beer

Kontakt

Herr Wündrich

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