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Dialog Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Integration und Inklusion

Aktionsplan der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention - II

Inhaltsverzeichnis

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„Familie“

Handlungsbedarf

Im Handlungsfeld „Familie“ ist eine stärkere Sensibilisierung der Ärzte als erforderlich erkannt worden. Weiterhin gilt es, bedarfsgerechte, wohnortnahe Beratungs- und Unterstützungsangebote für Eltern mit Behinderungen anzubieten, um eine Trennung von Eltern/Mutter und Kind, wenn irgend möglich, zu vermeiden. Ein weiteres Ziel ist die Schaffung von Voraussetzungen zur Vermeidung der Trennung von Eltern/Mutter und Kind durch gerichtlichen Sorgerechtsentzug.

Maßnahmen „Familie“

Fachberatung Pränataldiagnostik:
  • Angebot weiterer Fortbildungsveranstaltungen für niedergelassene Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen, Fachberatungsstellen für Pränataldiagnostik und medizinisches Versorgungssystem.

Zuständigkeit: SMS in Kooperation mit der SLÄK

  • Weiterführung der Öffentlichkeitsarbeit.

Zuständigkeit: SMS

Sexuelle und reproduktive Gesundheit:
  • Sensibilisierung aller relevanten Berufsgruppen und Kammern.

Zuständigkeit: SMS in Kooperation mit den Kammern

  • Erhebung der bisherigen Aktivitäten im Arbeitsfeld Sexualauf­klärung von Menschen mit Behinderungen; Entwicklung eines Konzeptes unter Bündelung der verschiedenen Aktivitäten.

Zuständigkeit: SMS

  • Erstellung barrierefreier Information über die vorhandenen Angebote für Menschen mit Behinderungen.

Zuständigkeit: SMS

Eltern mit Behinderungen (Elternassistenz, Begleitete Elternschaft, Hilfen für psychisch kranke Eltern und ihre Kinder):
  • Anregung an den Landesjugendhilfeausschuss, Handlungs­empfehlungen für Begleitete Elternschaft / Assistenz für Eltern mit geistiger Behinderung (siehe „Beratungsgrundlage“ Landesjugendamt Brandenburg) zu erarbeiten.

Zuständigkeit: SMS

  • (Zum Betrieb von stationären Angeboten für Eltern mit Behinderung und ihre Kinder) Abgleich der Anforderungen des SächsBeWoG an Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen und der VwVBeh an Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen.

Zuständigkeit: SMS

  • Prüfung des Verbesserungspotenzials von Fortbildungsmaßnahmen für Richter zu den Hilfesystemen.

Zuständigkeit: SMJus, SMS

Weitergehende Unterstützung von Familien mit behinderten Angehörigen:
  • Einrichtung einer barrierefreien Datenbank mit Familienbildungsangeboten; Erstellung von Dokumenten und Handreichungen im Rahmen der Familienbildung in einfacher Sprache.

Zuständigkeit: SMS

  • Im Rahmen der Qualitätssicherung Hinwirkung darauf, dass Mehrgenerationenhäuser, Familienzentren, Eltern-Kind-Zentren u. ä. soziale Zentren künftig stärker als bisher ihre Angebote auch bedarfsgerecht für Familien (Eltern mit Behinderungen oder Eltern mit behinderten Kindern) gestalten.

Zuständigkeit: SMS

  • Sensibilisierung der Entscheidungsträger (Jugend- und Sozialämter, Familiengerichte) für die Ressourcen von Menschen mit Behinderungen mit Familienaufgaben sowie für die Bedarfe von Eltern mit behinderten Kindern.

Zuständigkeit: SMS

  • Initiierung einer Broschüre zur Information für Eltern von neugeborenen Kindern mit einer Hörbehinderung.

Zuständigkeit: Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen mit SMS

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  Beiträge

Familien schützen und stärken

Der Schutz der Familie sollte uns allen eine Selbstverständlichkeit sein. Und dennoch möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass Familien mit behinderten Kinder über Gebühr belastet werden, wenn sie für ihr Kind ein ganz normales, inklusives Aufwachsen mit anderen Kindern wünschen. Dabei ist die Sorge um das Kind selbst noch die Geringste. Es muss sich ständig erklärt, zum Teil jede Leistung erkämpft und weite Wege in Kauf genommen werden. Hier muss es unbedingt Entlastung aber auch mehr Mitsprache- bzw. Wahlrecht gerade auch beim Schulbesuch geben!

Sexuelle und reproduktive Gesundheit

[KBA] Wozu sollen die "bisherigen Aktivitäten im Arbeitsfeld Sexualaufklärung von Menschen mit Behinderungen" erhoben werden? Was muß hier anders gemacht werden als bei Nichtbehinderten? Aus Praxiserfahrungen liegt der Verdacht nahe, Behinderte sollen durch eine spezielle Sexualaufklärung zu "freiwilliger" Kinderlosigkeit gedrängt werden. Das wäre eine Diskriminierung! Nicht alle Kinder von Behinderten sind ebenfalls behindert, und nicht alle "gesunden" Eltern kommen ihrer Elternrolle angemessen nach! Ungewollte (oder abgenötigt gewollte) Kinderlosigkeit kann zu ernsthaften psychischen Beeinträchtigungen führen, insbesondere auch behinderte Menschen bedauern ihre Kinderlosigkeit. Kinderlosigkeit ist auch ein "Exklusionskriterium", man gehört nicht dazu, kann nicht mitreden (und nicht mitfühlen), wenn es um Kinderthemen geht. Das geht bis zu Anfeindungen ("Du hast ja nicht mal Kinder!"), gerade in einer Gesellschaft, in der Kinderlose mit einem höheren Pflegebeitrag bestraft werden. Hier wird der Teufel mit dem Beelzebub ausgetrieben! Es ist vielmehr zu überlegen, wie der Kinderwunsch Behinderter so erfüllt werden kann, daß er für alle Beteiligten – die Eltern, das Kind und die Gesellschaft – befriedigend wird. Eine Möglichkeit könnten – das Einverständnis der Betroffenen und gegenseitige Sympathie vorausgesetzt – Patenschaften sein, die z.B. Personen mit Interesse an einer Pflegeelternschaft oder auch adoptionswillige Paare übernehmen (und auf diese Weise zu erwachsenen Kindern mit Enkelkind(ern) kommen). In Fällen, in denen eine Elternschaft tatsächlich nicht die beste Lösung ist, könnte den behinderten Menschen zumindest der Umgang mit Kindern, beispielsweise über ein Ehrenamt in einer Kindereinrichtung, ermöglicht werden (was bisher eben wegen einer Behinderung meist nicht möglich ist).

Fachberatung Pränataldiagnostik

[KBA] Die geplanten weiteren Fortbildungen auf diesem Gebiet haben ein "Geschmäckle": es legt sich der Verdacht nahe, es soll verhindert werden, daß behinderte Kinder überhaupt das Licht der Welt erblicken. Aber: die wenigsten Behinderungen lassen sich über eine genetische Untersuchung zweifelsfrei feststellen! Abgesehen von falsch-positiven Befunden, die schlimmstenfalls zu unnötigen Abtreibungen führen, kann entweder nur eine Wahrscheinlichkeit angegeben oder aber eine mögliche Behinderung des Kindes gar nicht festgestellt werden. Und – was oft gar nicht bedacht wird – die meisten Behinderungen sind während oder kurz nach der Geburt oder sogar erst im weiteren Leben erworben. Um Behinderungen sicher auszuschließen, müßte das Kinderkriegen generell verboten werden. (Die Konsequenzen für die derzeit lebende Bevölkerung möge man sich denken.)

Selbsthilfenetzwerk für seelische Gesundheit in Sachsen

Elternassistenz

Gibt es Elternassistenz auch für Menschen "mit seelischer Behinderung"? Wenn ja - wo und wie? Wenn nein - warum noch nicht?

Mutter/Vater/Kind-Kuren für Kinder mit einer Behinderung

Kinder mit einer Behinderung dürfen bis an ihr Lebensende aller vier Jahre mit einem Elternteil zur Mutter/Vater/Kind-Kur fahren. Deutschlandweit sind über das Müttergenesungswerk dafür ZWEI Kureinrichtungen ausgeschrieben, mit entsprechend langen Wartezeiten von einem halben Jahr bis 13 Monate. In einer davon, in St. Ingbert, waren wir und sind nach 10 Tagen abgereist, weil sie weder Rollsruhl-, noch Pflegestufen III-freundlich ausgestattet war. Hier besteht erheblicher Handlungsbedarf.

Gegenstände

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