Bebauungsplan Stadt Limbach-Oberfrohna Beschluss

Bebauungsplan "Am Friesenweg"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 29.08.2026 bis 28.08.2036
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Planzeichnung

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Am Friesenweg“ in Limbach-Oberfrohna einschließlich Begründung und Umweltbericht (Stand Mai 2026) gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Limbach-Oberfrohna hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.06.2026 (Beschlussvorlage 086/2026) folgenden Beschluss gefasst:

  1. Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Am Friesenweg" in Limbach-Oberfrohna (Stand Mai 2026), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) im Maßstab 1:1.000 und den textlichen Festsetzungen (Teil B) wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen (Anlage 1 zur Vorlage 086/2026).
  2. Die Begründung zum Bebauungsplan einschließlich Umweltbericht (Stand Mai 2026) wird gebilligt (Anlage 2 zur Vorlage 086/2026).
  3. Der Beschluss des Bebauungsplanes ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet unter https://www.limbach-oberfrohna.de/de/bauleitplanung.html eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/limbach-oberfrohna/startseite zugänglich gemacht werden.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Plan nachrichtlich wiedergegeben und umfasst ca. 9,06 ha mit den folgenden Flurstücken: 570/1, 922/5, 923/1 bis 923/12, 923c, 923/d und Teilflächen der Flurstücke 899/4, 915, 924/12, 1006/2 und 1006/6 der Gemarkung Limbach.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 in Kraft.

Der Bebauungsplan „Am Friesenweg" bestehend aus der Plan-zeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung werden gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 zu jedermanns Einsicht zu folgenden Zeiten in der Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna, Rathausplatz 1, 09212 Limbach-Oberfrohna, Zimmer F 112, Fachbereich IV – Stadtplanung bereitgehalten:

Montag:           9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag:        9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag:    9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr

Freitag:           9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt unter https://www.limbach-oberfrohna.de/de/bauleitplanungdetail/bebauungsplan-am-friesenweg.html sowie über das Zentrale Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel bei der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Regelungen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB zum Entstehen und zur Fälligkeit von Entschädigungsansprüchen sowie auf die Erlöschensfrist in § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Limbach-Oberfrohna, den 11. August 2026

gez. Gerd Härtig

Oberbürgermeister

Kontakt

Frau Stefanie Lindner

Fachbereich IV | Stadtentwicklung | Stadtplanung

Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna

Rathausplatz 1 | 09212 Limbach-Oberfrohna

Tel.: +49 3722 78-307

Fax: +49 3722 78-303

E-Mail: s.lindner@limbach-oberfrohna.de * | www.limbach-oberfrohna.de

* Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte Dokumente.

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