Öffentliche Bekanntmachung
über den Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung für einen Bereich am Feldsteig in Limbach-Oberfrohna, Flurstück 293/3 der Gemarkung Pleißa
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Limbach-Oberfrohna hat in seiner Sitzung am 06.11.2023 die Ergänzungssatzung für einen Bereich am Feldsteig in Limbach-Oberfrohna, Flurstück 293/3 der Gemarkung Pleißa, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:500 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom September 2023 zur Einbeziehung einzelner städtebaulich geeigneter Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung in Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird die Ergänzungssatzung mit der Begründung zu jeder-manns Einsicht in der Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna, Rathausplatz 1 in 09212 Limbach-Oberfrohna im Sachgebiet Stadtplanung Zimmer F112 während der Öffnungszeiten der Verwaltung bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene Satzung ergänzend auch in das Internet eingestellt
(https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/limbach-oberfrohna/startseite) sowie über das Zentrale Landesportal (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädi-gungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs.1 BauGB werden:
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sach-verhaltes geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Limbach-Oberfrohna, den 27.11.2023
gez. Gerd Härtig
Oberbürgermeister
Angelika Spangenberg
Fachberich Stadtentwicklung
SG Stadtplanung
siehe Anlage Datenschutzerklärung