Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan Wohnpark „Sonnenwinkel“ der Großen Kreisstadt Limbach-Oberfrohna
Der Stadtrat der Stadt Limbach-Oberfrohna hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03.05.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Wohnpark „Sonnenwinkel“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 10.08.2020 mit redaktionellen Ergänzungen gemäß Abwägungsbeschluss vom 29.03.2021 als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Plan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.
Mit Bescheid des Landratsamtes Zwickau vom 14.09.2021 (Aktenzeichen 621.42.01207) wurde gem. § 10 Abs. 2 BauGB die Genehmigung mit Hinweis erteilt. Die Genehmigung konnte erfolgen, weil der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist und dem BauGB sowie den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.
Die Erteilung der Genehmigung wir hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den genehmigten Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna, Rathausplatz 1, Haus F im Fachbereich Stadtentwicklung, Zimmer F 112 während der Öffnungszeiten der Verwaltung
Montag: 9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr
Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr
einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Der Bebauungsplan sowie die Begründung können gemäß § 10a BauGB zusätzlich auf dem Mandanten-Beteiligungsportal der Stadt Limbach-Oberfrohna unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/limbach-oberfrohna/startseite sowie auf der Internetseite des Zentralen Landesportals Sachsen unter https://www.-buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Limbach-Oberfrohna, den 04.10.2021
gez. Robert Volkmann
in Vertretung des
Oberbürgermeister Siegel
Angelika Spangenberg
SG Stadtplanung