Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung und Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Beteiligung der Öffentlichkeit (gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) der Ergänzungssatzung „Wohnbebauung Krohnenbergstraße II“ Der Stadtrat der Stadt Großröhrsdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.03.2022 folgenden Beschluss gefasst: Der Stadtrat Großröhrsdorf beschließt die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Wohnbebauung Krohnenbergstraße II“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Ziel und Zweck der Planung ist für den Geltungsbereich die Errichtung eines Wohnhauses. Es wird das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewandt. Die Vorschriften nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB gelten entsprechend. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vorschriften der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB u.a. nicht anzuwenden. Der Stadtrat der Stadt Großröhrsdorf billigte den Entwurf der Ergänzungssatzung „Wohnbebauung Krohnenbergstraße II“ in seiner Sitzung am 28.03.2023 und bestimmte ihn zur Offenlage. Der Entwurf der Ergänzungssatzung „Wohnbebauung Krohnenbergstraße II“, bestehend aus Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der Begründung in der Fassung vom 22.02.2023 liegt entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich aus, und zwar vom 10. Juli 2023 bis einschließlich 11. August 2023 zu den Zeiten: Montag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr Dienstag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr Freitag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr bei der Stadtverwaltung Großröhrsdorf, Rathausplatz 1 in 01900 Großröhrsdorf. Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB werden der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und sämtliche Planungsunterlagen auch auf der Internetseite der Stadt unter https://grossroehrsdorf.de/web/cityweb/bauleitplanung/ und dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de einsehbar. Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen schriftlich und zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Großröhrsdorf, Bauverwaltung, vorgebracht werden. Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplan nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Stefan Schneider Bürgermeister
Frau Beatrice Sachse
Telefonnr. 035952 / 28363