Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung und Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Beteiligung der Öffentlichkeit
(gemäß § 3 Abs. 2 BauGB)
der Ergänzungssatzung „Jugendclub Kleinröhrsdorf“
Der Stadtrat der Stadt Großröhrsdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.06.2022 folgenden Beschluss gefasst:
Der Stadtrat Großröhrsdorf beschließt die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Jugendclub Kleinröhrsdorf“. Ziel und Zweck der Planung ist für den Geltungsbereich die Errichtung eines Containers für den ortsansässigen Jugendclub.“
Die Ergänzungssatzung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Die Vorschriften nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB gelten entsprechend.
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vorschriften der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB u.a. nicht anzuwenden.
Der Stadtrat der Stadt Großröhrsdorf billigte den Entwurf der Ergänzungssatzung „Jugendclub Kleinröhrsdorf“ in seiner Sitzung am 25.04.2023 und bestimmte ihn zur Offenlage.
Der Entwurf der Ergänzungssatzung „Jugendclub Kleinröhrsdorf“, bestehend aus Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der Begründung in der Fassung vom 21.03.2023 liegt für die Dauer eines Monats öffentlich aus, und zwar
vom 22. Mai 2023 bis einschließlich 23. Juni 2023
zu den Zeiten
Montag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
bei der Stadtverwaltung Großröhrsdorf, Rathausplatz 1 in 01900 Großröhrsdorf.
Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB werden der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und sämtliche Planungsunterlagen auch auf der Internetseite der Stadt unter https://grossroehrsdorf.de/web/cityweb/bauleitplanung/ und dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen schriftlich und zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Großröhrsdorf, Bauverwaltung, vorgebracht werden.
Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplan nicht von Bedeutung ist.
Ein Antrag gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Stefan Schneider
Bürgermeister
Frau Beatrice Sachse
Telefonnr. 035952 / 28363