Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung und Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Beteiligung der Öffentlichkeit
(gemäß § 3 Abs. 2 BauGB)
des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Steinstraße“
Der Stadtrat der Stadt Großröhrsdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 31.05.2022 folgenden Beschluss gefasst:
Der Stadtrat Großröhrsdorf beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Steinstraße“. Ziel und Zweck der Planung ist für den Geltungsbereich Wohnbebauung zu ermöglichen.“
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Steinstraße“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von sechs Einfamilienhäusern geschaffen werden.
Es wird das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewandt. Daher wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Der Stadtrat der Stadt Großröhrsdorf billigte den Entwurf des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Steinstraße“ in seiner Sitzung am 28.02.2023 und bestimmte ihn zur Offenlage.
Der Entwurf des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Steinstraße“, bestehend aus Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der Begründung mit Anlagen, Bearbeitungsstand: 27.01.2023 liegt für die Dauer eines Monats öffentlich aus, und zwar
vom 20. März 2023 bis einschließlich 21. April 2023
zu den Zeiten
Montag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
bei der Stadtverwaltung Großröhrsdorf, Rathausplatz 1 in 01900 Großröhrsdorf.
Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB werden der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und sämtliche Planungsunterlagen auch auf der Internetseite der Stadt unter https://grossroehrsdorf.de/web/cityweb/bauleitplanung/ und dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen schriftlich und zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Großröhrsdorf, Bauverwaltung, vorgebracht werden.
Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplan nicht von Bedeutung ist.
Ein Antrag gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Stefan Schneider
Bürgermeister
Frau Beatrice Sachse
Telefonnr. 035952 / 28363