Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung und Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Beteiligung der Öffentlichkeit
(gemäß § 3 Abs. 1 BauGB)
zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes
Der Stadtrat der Stadt Großröhrsdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.12.2021 die Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) beschlossen und in seiner Sitzung am 27.09.2022 den Vorentwurf gebilligt und zur Auslegung bestimmt.
Im Vorentwurf der 3. Änderung des FNP mit Stand 09.06.2022 werden 15 Änderungstatbestände zusammengefasst. Die einzelnen Änderungstatbestände sind kleinräumig und in einzelnen Planausschnitten gekennzeichnet. Gleichzeitig wurde die Begründung aktualisiert, z. B. Bevölkerungsprognose und Bauflächenbedarfs-prognose.
Der Vorentwurf der 3. Änderung des FNP bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und der Begründung (Teil B), Bearbeitungsstand: 09.06.2022 liegt für die Dauer eines Monats öffentlich aus, und zwar
vom 14. November 2022 bis einschließlich 16. Dezember 2022
zu den Zeiten
Montag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
bei der Stadtverwaltung Großröhrsdorf, Rathausplatz 1 in 01900 Großröhrsdorf.
Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB werden der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und sämtliche Planungsunterlagen auch auf der Internetseite der Stadt unter https://grossroehrsdorf.de/web/cityweb/bauleitplanung/index.php und dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen schriftlich und zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Großröhrsdorf, Bauverwaltung, vorgebracht werden.
Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplan nicht von Bedeutung ist.
Ein Antrag gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Schneider
Bürgermeister
Beatrice Sachse Tel.: 035952 / 28363