Bebauungsplan Stadt Ebersbach-Neugersdorf Öffentliche Auslegung

Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes "Bräuerwiese" (Aufhebungssatzung) in Ebersbach-Neugersdorf

  • Status Beendet
  • Zeitraum 18.12.2023 bis 26.01.2024
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Öffentliche Auslegung des Entwurfes der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes "Bräuerwiese" (Aufhebungssatzung) in Ebersbach-Neugersdorf

Der Stadtrat der Stadt Ebersbach-Neugersdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.11.2023 den Entwurf der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes "Bräuerwiese" in der Planfassung vom Juni 1999 nach § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB gebilligt. Maßgebend ist der Entwurf der Aufhebungssatzung in der Fassung vom 06.11.2023.

Die Bürgermeisterin wurde beauftragt, den Billigungs- und Auslegungsbeschluss sowie Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt der Stadt Ebersbach-Neugersdorf sowie nach § 4 Abs. 4 BauGB auf der Internetseite der Stadt Ebersbach-Neugersdorf im im Zentralen Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen öffentlich bekannt zu machen.

2. Der Entwurf der Aufhebungssatzung in der Fassung vom 06.11.2023 liegt öffentlich in der Zeit vom 18.12.2023 bis 26.01.2024 zur Einsichtnahme bereit. Die Einsichtnahme des Entwurfes der Aufhebungssatzung ist bei der Stadtverwaltung Ebersbach-Neugersdorf, Verwaltungsgebäude, Weberstraße 22, 2. OG, Bauamt, Zi. 3.02,02730 Ebersbach-Neugersdorf zu den nachfolgenden Zeiten möglich:

Montag       09.00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag     09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch     09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag        09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Die Bekanntmachung sowie der Entwurf der Aufhebungssatzung können gemäß § 4 a Abs. 4 BauGB weiterhin im Internet über die Homepage der Stadt Ebersbach-Neugersdorf sowie auf dem Beteiligungsportal der Stadt Ebersbach-Neugersdorf - dem Zentralen Landesportal Sachsen - unter:https://buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist hat jedermann die Möglichkeit, Einsicht in den Entwurf der Aufhebungssatzung zu nehmen, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung zu unterrichten und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden erneut beteiligt.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Aufhebungssatzung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Aufhebungssatzung nicht von Bedeutung ist. Da das Ergebnis der Abwägung zu den Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Verena Hergenröder

Bürgermeisterin

 

 

Kontaktperson

Amsleiter Bauamt

Herr Matthias Lachmann

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