Bebauungsplan Stadt Ebersbach-Neugersdorf Beschluss

Inkrafttreten der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes "Bräuerwiese" (Aufhebungssatzung) in Ebersbach-Neugersdorf

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 02.04.2024 bis 01.04.2025
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Beschlussfassung und Inkraftreten der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes "Bräuerwiese"  (Aufhebungssatzung) in Ebersbach-Neugersdorf

Der Stadtrat der Stadt Ebersbach-Neugersdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.03.2024 die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Bräuerwiese“ (Aufhebungssatzung) in der Fassung vom 06.11.2023 und redaktionellen Änderungen vom 20.02.2024 mit dem räumlichen Geltungsbereich (Lageplan) in der Fassung vom 23.10.2023 beschlossen. Die Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Bräuerwiese“ in der Fassung vom 06.11.2023 mit redaktionellen Änderungen vom 20.02.2024 wird gebilligt. (Beschluss-Nr. 2024/27)

Die Satzung tritt am Tag nach dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann diese Satzung einschließlich der Begründung bei der Stadtverwaltung Ebersbach-Neugersdorf, Verwaltungsgebäude, Weberstraße 22, 2. OG, Bauamt, Zi. 3.02, 02730 Ebersbach-Neugersdorf einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Bekanntmachung sowie die Satzung einschließlich Begründung können gemäß § 4 a, Abs. 4 BauGB weiterhin im Internet über die Homepage der Stadt Ebersbach-Neugersdorf  unter https://www.ebersbach-neugersdorf.de/buergerverwaltung/aktuelles/oeffentl-bekanntmachungen/ sowie auf dem Beteiligungsportal der Stadt Ebersbach-Neugersdorf –            dem Zentralen Landesportal für Raumordnungs- und Bauleitplanung des Freistaates Sachsen – unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sachsen/startseite eingesehen werden.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  • die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  • Vorschriften über Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  • vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4  Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verena Hergenröder

Bürgermeisterin                                                                                    

Kontaktperson

Amtsleiter Bauamt

Herr Matthias Lachmann

Tel. 03586/763 250

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