Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes
„Industriepark Schwarze Pumpe – Erweiterungsbereich Süd 2“
Die vom Gemeinderat der Gemeinde Spreetal am 19.05.2026 als Satzung beschlossene Be-bauungsplanung „Industriepark Schwarze Pumpe – Erweiterungsbereich Süd 2“ in der Fassung vom 19.05.2026, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B), wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde vom 12.08.2026, AZ.: 621.41.P1176-Ä02 genehmigt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 107 ha und schließt folgende Flurstücke ein:
Burghammer Flur 1
121, 122/1, 122/2 TF, 122/7, 122/8, 122/9, 122/11, 122/12, 122/14, 122/16, 122/17 TF und 122/18 TF
Spreewitz Flur 1
59/27, 59/32, 59/31, 59/33, 59/34, 59/35, 59/36, 59/62, 59/63 und 66/6 TF
Zerre Flur 1
15/14, 15/27, 15/28, 15/29, 15/30, 15/38 und 15/39
Zerre Flur 2
108/4, 108/5, 108/43, 108/44, 108/45, 108/46, 126/4, 126/6, 126/9 und 126/10
Die Genehmigung konnte erfolgen, weil der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist und dem BauGB, den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Jedermann kann die Satzung, ihre Begründung inklusive des Umweltberichtes und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB in der Gemeinde Spreetal, Spremberger Straße 25, 02979 Spreetal OT Burgneudorf, während der Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß §10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend in das Internet eingestellt und im Zentralen Internetportal des Landes Sachsen www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder/aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs.4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der zurzeit geltenden Fassung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
widersprochen hat,
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Spreetal, 22.09.2026
Marco Beer
Bürgermeister
Herr Wündrich