Verfahren Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Landwirtschaft

Anhörung zum Entwurf eines Sächsischen Höfegesetzes

  • Status Beendet
  • Zeitraum 13.06.2023 bis 05.07.2023
  • Stellungnahmen 1 Stellungnahme
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Landwirtschaftlicher Hof (Foto: Katrin Müller von Berneck)

Für die Hofnachfolge gelten bislang die Erbrechtsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Grundstückverkehrsgesetzes. Mit dem Sächsischen Höfegesetz wird landwirtschaftliches Sondererbrecht im Freistaat Sachsen statuiert. Der Freistaat Sachsen folgt damit anderen Bundesländern, in denen bereits seit Langem entsprechende Höfeordnungen bestehen. Vorbild für den Gesetzentwurf waren die Nordwestdeutsche Höfeordnung und die Brandenburger Höfeordnung.

Das Sächsische Höfegesetz hat eine wirtschaftlich stabile und rechtlich abgesicherte Hofübergabe an die nachfolgende Generation abweichend von der gesetzlichen Erbfolge des BGB zum Ziel. Weitere Ziele sind:

  • die Sicherung der Leistungsfähigkeit eines land- oder forstwirtschaftlichen (Familien-)Betriebes durch Übertragung des Hofes auf nur eine Hoferbin oder einen Hoferben,
  • geringe Abfindungszahlungen an sog. weichende Erbinnen oder Erben,
  • freiwillige Vereinbarungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und
  • zukünftig mögliche günstigere Bedingungen sowie
  • die Fortführung des Betriebes durch eine Hoferbin oder einen Hoferben statt ggf. Zerschlagung oder Verkleinerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

Der Gesetzentwurf gilt für landwirtschaftlichen Besitzungen mit einer Mindestgröße von 8 ha (vgl. § 1 des Gesetzentwurfs). Angelehnt sind diese Mindesgrößen an das Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte und den Mindesgrößenbeschluss der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Das Sächsische Höfegesetz gilt auch für den Ehegattenhof und Lebenspartnerhof.

Die gesetzliche Hoferbfolge ist in § 5, Einzelheiten zur Hoferbenfolge in § 6 festgelegt. Der Hofeintrag (sog. Hofvermerk durch Eintragung in das Grundbuch) erfolgt kostenpflichtig bei den Landwirtschaftsgerichten auf Antrag und ist somit freiwillig möglich. Der Erblasserin oder dem Erblasser bleibt es individuelle überlassen, ob der Nachlass dem Sächsischen Höfegesetz durch die Eintragung eines Hofvermerkes unterstellt wird oder nicht. Die Löschung des Hofvermerkes ist jederzeit möglich. Weichende Erbinnen oder Erben sind aus dem Hofwert abzufinden. Der Hofwert wird letztlich in dem dem Gesetz zugrundegelegten Bemessungsmodell nicht zum vollen Ertragswert, sondern mit einem Viertel herabgesetzter Ertragswert zu Grunde gelegt, um seinen Nachlass den modifizierten Erbrechtsregelungen des Sächsischen Hofegesetzes zu unterstellen.

Zuständig für gerichtliche Streitigkeiten sind die Landwirtschaftsgerichte.

Sie können sich bis zum 5. Juli 2023 beteiligen und zum Referentenentwurf Stellung nehmen. (Bitte beachten Sie, dass Ihre Kontaktdaten bei Rückfragen zur Stellungnahme benötigt werden.)

Kontakt

Christoph Scherer

Telefon: 0351 / 564 23107

E-Mail: hoefegesetz@smekul.sachsen.de

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