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Überlegungen des Behindertenbeauftragten zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz

Inhaltsverzeichnis

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§ 5 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

(3) Menschen mit einer Hörbehinderung (gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen) und Menschen mit einer Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

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  Beiträge

Magdalena Stenzel

Gebärdensprache für alle Lebensbereiche anerkennen!

§5 trennt und erkennt Gebärdensprache und LBG an! Aber: Leider hat sich diese anerkennende Formulierung der Gebärdensprache noch nicht durchgesetzt! Viele zweifeln -trotz dieses Passuns und der UN BRK - nach wie vor an, dass DGS eine vollwertige Sprache sei. Daher ein wichtiger ergänzender Vorschlag: (1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache und für alle Bereiche des Lebens anerkannt.

Kontakt

Geschäftsstelle des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Albertstraße 10

01097 Dresden

Michael Welsch – Persönlicher Referent und Leiter der Geschäftsstelle

Telefon: 0351/564-5922; E-Mail: michael.welsch@sms.sachsen.de

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