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Überlegungen des Behindertenbeauftragten zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz

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§ 3 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

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Barrierefreiheit für alle Behinderungsarten

Barrierefreiheit wird im Entwurf v.a. materiell/ baulich definiert. Einstellungsbedingte Barrieren in der Öffentlichkeit und v.a. in öffentlichen Einrichtungen/ Ämtern müssen abgebaut werden. Die Notwendigung der Sensibilisierung/ Aufklärung/ Schulung geht aus der Definition bisher nicht hervor.

Finanzielle Barrieren

Auch finanzielle Hürden verhindern nicht selten eine Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben. Über eine Kostenbefreiung im ÖPNV für einkommenschwache Personen ist dabei nachzudenken.

Kontakt

Geschäftsstelle des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Albertstraße 10

01097 Dresden

Michael Welsch – Persönlicher Referent und Leiter der Geschäftsstelle

Telefon: 0351/564-5922; E-Mail: michael.welsch@sms.sachsen.de

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