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Überlegungen des Behindertenbeauftragten zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz

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§ 1 Ziele des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen. Dies gilt insbesondere für die spezifischen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und Eltern mit Behinderungen.

(2) Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene und Landesorgane, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, an denen die in Satz 1 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend beteiligt sind.

(3) Abs. 2 gilt für die Gemeinden und Verbände von Gemeinden im Freistaat Sachsen entsprechend.

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Kommentar Absatz 2

Absatz (2) . Die Formulierung "sollen" bietet noch zu viel Interpretationsspielraum - was in der Verwaltung oft in Richtung "können" "muss aber nicht" praktiziert wird. Hier ist klar "müssen" zu formulieren.

Zum Absatz 2

Zu „sollen“ - Das ewige Thema mit dem „Muss“ und dem „Sollen“ in Gesetzen und Verwaltungsvorschriften. Nach meinem Wissen wird in einer Soll-Vorschrift ein Verhalten oder Tun vorgegeben, schreibt es aber nicht zwingend vor, d.h. man muss sich nicht daran halten. Im Verwaltungsrecht geht man meist davon aus, dass für Behörden Soll-Vorschriften wie Muss-Vorschriften zu behandeln sind. Aber erst kürzlich ist mir wieder so ein „Soll“ in einer Verordnung als nicht zwingend einhaltbar entgegengehalten wurden. In dem Absatz sollte doch eher mit „Müssen“ argumentiert werden.

Zum Absatz 1

Zum letzten Satz: Dies setzt andere Behindertengruppen automatisch herunter. Als wären gerade deren Bedürfnisse noch herausragender. Was ist genau gemeint mit „besonderen“ bzw. „spezifischen“ Bedürfnissen?

gleichberechtigte Teilhabe am Leben

Da geht es schon los. Warum dürfen Krankenkassen Hilfsmittel ablehnen, die eigentlich der Teilhabe am Leben dienen, meist mit der Begründung: Das ist doch Ihr Freizeitvergnügen. Beispiel: ein spezieller Fahrradanhänger, damit man mit einem Rollikind auch Fahrradtouren unternehmen kann. Gehört Freizeit nicht mit zur Teilhabe am Leben?

Grundsätzliches

Eigentlich ist es sehr traurig, dass man so ein Gesetz überhaupt braucht. Für mich ist es nicht nachvollziehbar, dass man verschiedenste Dinge regeln muss, die selbstverständlich sein müssten. Behinderte Menschen bereichern unsere Gesellschaft und sie gehören dazu, ohne Diskussionen und ohne gesetzliche Festlegungen. Auf die Bedürfnisse von Nicht-Behinderten wird ohne nachzudenken eingegangen, warum nicht auch auf die von Behinderten? Warum bedarf es separater Festlegungen was beispielsweise die Barrierefreiheit im öffentlichen Raum betrifft? Das ist doch der Stand der Technik, der umzusetzen ist. Da benötigt man doch kein Gesetz dafür. Jedoch wären einheitliche Festelgungen auf Bundesebene ein Zugewinn. In erster Linie muss in den Köpfen der Mitmenschen das Zusammenleben mit Behinderten integriert werden. Es muss eine Selbstverständlichkeit sein! Am einfachsten gelingt das im Kindesalter. Gemeinsame Kindergärten, Schulen etc. aber auch Freizeiteinrichtungen gehören dazu. Über die Bildung von Patenschaften können so wichtige und wertvolle Beziehungen und Verbindungen geknüpft werden. Kinder haben so die Möglichkeit, bereits in jungen Jahren mit Behinderten gemeinsam aufzuwachsen. In Kindergärten wird das zunehmend praktiziert, in Schulen ist das jedoch noch viel zu wenig implementiert. Mit Sicherheit ist das gemeinsame Lernen nicht über den gesamten Schultag möglich, es ist jedoch sicher hilfreich, wenn es bestimmte Zeiten gibt, wo gemeinsames Lernen und gegenseitiges Unterstützen auf der Agenda stehen. Davon profitieren nicht nur die Behinderten, auch die Nicht-Behinderten werden sensibilisert und können wertvolle Erfahrungen im Zusammenleben sammeln.

Kontaktperson

Geschäftsstelle des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Albertstraße 10

01097 Dresden

Michael Welsch – Persönlicher Referent und Leiter der Geschäftsstelle

Telefon: 0351/564-5922; E-Mail: michael.welsch@sms.sachsen.de

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