Bebauungsplan Stadt Radebeul Beschluss

Bekanntmachung der Satzung zum Bebauungsplan Nr. 92 "Fabrikstraße/Uferstraße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 27.05.2022 bis 26.05.2023
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Radebeul hat am 16.03.2022 mit Beschluss SR 10/22-19/24 nach Abwägung den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 92 „Fabrikstraße/Uferstraße" gefasst.

Der Beschluss ist in der Stadtverwaltung Radebeul niedergelegt und kann zu den unten genannten Zeiten bei Herrn Queißer (Technisches Rathaus, Zimmer 1.10) kostenlos für die Dauer von zwei Wochen eingesehen werden.

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 92, in der Fassung vom 18.06.2021 (mit redaktionellen Änderungen vom 13.01.2022), bestehend aus:

Teil A Rechtsplan

Teil B Textliche Festsetzungen und

Teil C Begründung (mit Umweltbericht)

wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 92 wird begrenzt:

  • im Osten durch die Flurstücke 1512b und 1523/1 Gemarkung Kötzschenbroda;
  • im Süden durch die Uferstraße;
  • im Westen durch das Flurstück 1583/5 und die Kleingartenanlage Flurstück 1576/3, 1553 Gem. Kötzschenbroda;
  • im Norden durch die Fabrikstraße.

(entspr. kartenmäßiger Darstellung)

Das Plangebiet ist im beigefügten Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben.

Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung in der Planzeichnung zur Satzung. Mit dem Bebauungsplan wird das Gebiet als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt.

Der Bebauungsplan Nr. 92 tritt mit dieser Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Jedermann kann die genannten Planunterlagen des Bebauungsplans, seine Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung ab sofort in der Stadtverwaltung Radebeul, Technisches Rathaus, 01445 Radebeul, Pestalozzistr. 8, bei Herrn Queißer im Zimmer 1.10, oder einem Vertreter während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis freitags 9.00 bis 12.00 Uhr (außer mittwochs) sowie dienstags und donnerstags von 13.00 bis 18.00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Die zusammenfassende Erklärung beinhaltet, wie die Umweltbelange, die Ergebnisse der Beteiligungsprozesse und anderweitige Planungsmöglichkeiten beim Zustandekommen des Plans berücksichtigt wurden. Auf Grund der noch immer aktuellen coronabedingten Lage wird eine telefonische Anmeldung unter 0351-8311-941 dringend empfohlen, ggfs. gelten veränderte Öffnungs- und Zugangszeiten.

Die Planunterlagen sind zudem gemäß § 10a Abs. 2 BauGB im Internet unter www.bauleitplanung.sachsen.de (zentrales Landesportal Sachsen) eingestellt, sowie auf der Homepage der Großen Kreisstadt Radebeul unter www.radebeul.de .

Rechtsbehelf:

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.       eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.       eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.       nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Radebeul unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die hier gegebenen Hinweise auf Rechtsfolgen nach dem BauGB haben keinen Einfluss auf bestehende Rückübertragungsansprüche bzw. Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.       die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.       Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.       der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.       vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist

a)      die Rechtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)      die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 der SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Radebeul, am 11.05.2022

Wendsche

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Herr Queißer

Telefon: 0351 8311 941

Gegenstände

Übersicht
  • Teil A - Rechtsplan
  • Teil B - Textliche Festsetzungen
  • Teil C-1 Begründung
  • Teil C-2 Umweltbericht
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang
Anmelden

Anmelden

Anmelden

Datenschutzeinstellungen

Es werden für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Inhalte von Drittanbietern erlauben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung und Impressum.