Innenbereichssatzung Stadt Pirna Beschluss

Ergänzungssatzung „Rudolf-Renner-Straße“, der Stadt Pirna (Satzungsbeschluss)

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 02.09.2026 bis 01.09.2027
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Planzeichnung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 34 Absatz 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Pirna hat in seiner Sitzung am 12.05.2026 die Ergänzungssatzung „Rudolf-Renner-Straße“ der Stadt Pirna in der Fassung vom 24.03.2026 als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt diese Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 434/7, 434/13 und 434/14 der Gemarkung Copitz.

Die Gesamtfläche des Plangebietes beträgt ca. 1.400 m² und wird wie folgt begrenzt:

  • Im Norden durch Einfamilienhausbebauung
  • Im Osten durch Mehrfamilienhausbebauung
  • Im Südosten durch Flächen des Beruflichen Schulzentrums „Friedrich Siemens“
  • Im Süden durch Grünland (Wochenendgrundstück)
  • Im Westen durch die Rudolf-Renner-Straße

Die Planzeichnung verdeutlicht die Lage des Plangebietes:

Mit der Ergänzungssatzung „Rudolf-Renner-Straße“ im Ortsteil Copitz werden bislang dem Außenbereich zugeordnete Flächen entlang der Rudolf-Renner-Straße gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen. Ziel der Planung ist die Entwicklung einer straßenbegleitenden Wohnbebauung in Form von Einzel- und Mehrfamilienhausbebauung. Durch die städtebaulich verträgliche Nachverdichtung soll das bestehende Ortsbild harmonisch ergänzt und eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Bereichs sichergestellt werden

Die Ergänzungssatzung kann bei der Stadtverwaltung, Fachgruppe Stadtentwicklung, Stadthaus 1, Am Markt 10, 2. Etage, 01796 Pirna während der Dienstzeiten eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Zusätzlich wird die Ergänzungssatzung auf folgenden Wegen bereitgestellt:

  • Internetauftritt der Stadt Pirna: www.pirna.de
    Stadtinfo → Aktuelles → Bekanntmachung → Bekanntmachung nach dem Baugesetzbuch (hier nur Text der Bekanntmachung)
  • Geoportal der Stadt Pirna: gis.pirna.de
    B-Pläne → Planname auswählen → der blaue Button führt zu den Dokumenten.
    (Speichern und Drucken möglich)
  • Landesportal Bauleitplanung Sachsen: www.bauleitplanung.sachsen.de                          Alle Bauleitpläne → Behörde, Ort → Pirna (erstes Jahr nach Veröffentlichung)

Zu den Planunterlagen gehören die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung inklusive Anlage zur Begrünung.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Pirna, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist                                                a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder                                    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde                unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,                               schriftlich geltend gemacht worden ist.

Tim Lochner

Oberbürgermeister

Kontakt

Stadtverwaltung Pirna

Fachgruppe Stadtentwicklung

Sitz: Am Markt 10

01796 Pirna

Tel.: 03501 556-308

E-Mail: stadtentwicklung@pirna.de

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