Umfrage Landkreis Nordsachsen Arbeit

Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 16.03.2026 bis -
  • Teilnehmer 3 Teilnehmer
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Alle Lebensmittelunternehmer sind nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, beide vom 29.04.2004, der zuständigen Überwachungsbehörde durch den Lebensmittelunternehmer zwecks Eintragung zu melden.

Lebensmittelunternehmer sind dabei gemäß Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Betriebe, die eine mit der Produktion, Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.

Besteht ein Lebensmittelunternehmen dabei aus mehreren Betriebsstätten, so muss die Meldung für jeden Betrieb separat erfolgen.

Bei Änderung der gemeldeten Daten z.B. durch Änderungen im Produktionssortiment sollte innerhalb eines Monats eine Aktualisierungsmeldung erfolgen.

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Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

Sachgebiet Lebensmittelhygiene

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