Bebauungsplan Stadt Görlitz Beschluss

BP 79 - BP zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, Gebiet Christoph-Lüders-Straße 32 - Verlängerung Veränderungssperre

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.07.2024 bis 20.08.2024
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Bekanntmachung der Stadt Görlitz über den Erlass einer Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 79 „Bebauungsplan zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, Gebiet Christoph-Lüders-Straße 32“

Auf Grund von §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 sowie 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Görlitz in seiner Sitzung am 19.06.2024 die Verlängerung der am 17.08.2022 in Kraft getretenen Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 79 „Bebauungsplan zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, Gebiet Christoph-Lüders-Straße 32“, als folgende Satzung beschlossen:

Satzung der Stadt Görlitz

über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich

des Bebauungsplanes Nr. 79 "Bebauungsplan zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, Gebiet Christoph-Lüders-Straße 32"

§ 1

Gegenstand der Satzung

Die am 17.08.2022 in Kraft getretene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 79 „Bebauungsplan zum Schutz zentraler Versorgungs-bereiche, Gebiet Christoph-Lüders-Straße 32“ wird um ein Jahr verlängert.

§2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung erscheint am 16.07.2024 im Amtsblatt der Stadt Görlitz und ist auch unter:

https://www.goerlitz.de/Bekanntmachungen.html 

und im Landesportal Sachsen unter dem Link

https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/goerlitz/themen

einsehbar.

Görlitz, den 02.07.2024

Siegel                                                                                    Octavian Ursu

                                                                                              Oberbürgermeister

Hinweis:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kontaktperson

Renate Heim

Stadtverwaltung Görlitz

Amt für Stadtentwicklung

SG Städtebau

Hugo-Keller-Straße 14

02826 Görlitz

Tel. 03581 - 67 2450

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