Bekanntmachung der Stadt Görlitz über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 79 „Bebauungsplan zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, Gebiet Christoph-Lüders-Straße 32“
Auf Grund von §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 sowie 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBI. I S. 674) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBI. S. 134) hat der Stadtrat der Stadt Görlitz in seiner Sitzung am 14.07.2022 folgende Satzung beschlossen.
Satzung der Stadt Görlitz über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 79 "Bebauungsplan zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, Gebiet Christoph-Lüders-Straße 32"
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Stadtrat der Stadt Görlitz hat in seiner Sitzung am 14.07.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Bebauungsplan zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, Gebiet Christoph-Lüders-Straße 32“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 79 „Bebauungsplan zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, Gebiet Christoph-Lüders-Straße 32“. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung umfasst die Flurstücke 804/2, 805/1, 806/1, 942/4 der Gemarkung Görlitz Flur 45 und Flurstück 1904/2 der Gemarkung Görlitz Flur 55 in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan in der Fassung vom 15.06.2022. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet nach § 2 dürfen:
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
(2) Wenn überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
In- und Außer-Kraft-Treten
(1) Die Veränderungssperre tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Bekanntmachung angerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
(3) Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. 78 für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ist auch unter
https://www.goerlitz.de/Bekanntmachungen.html
und im Landesportal Sachsen unter dem Link https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/goerlitz/startseite einsehbar.
Diese Veröffentlichung erscheint am 16.08.2022 im Amtsblatt der Stadt Görlitz.
Görlitz, den 27.07.2022
Siegel Stadt Görlitz
Der Oberbürgermeister
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Frau
Hanka Liß
Stadtverwaltung Görlitz
Amt für Stadtentwicklung
SG Städtebau
Hugo-Keller-Straße 14
02826 Görlitz